ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR ANGEBOT, VERKAUF, LIEFERUNG, ZAHLUNG, INSTALLATION, REPARATUR UND WARTUNG

Allgemeine Angebots-, Verkaufs-, Liefer-, Zahlungs-, Installations-, Reparatur- und Wartungsbedingungen der niederländischen Vereinigung von Unternehmen im Bereich der Kälte- und Luftbehandlung NVKL: Großhändler, Importeure und Hersteller von Halbfertigprodukten und Installationsunternehmen in der Kälteindustrie, eingereicht bei der Griffi e des Landgerichts in Den Haag am 18. Februar 2015 Jahr unter Nr. 25/2015.

ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

– Lieferant: der Unternehmer im Bereich der Kälte- und Luftbehandlung, der an einem Vertrag über die Lieferung von Produkten, d.h. die Lieferung von Waren, oder die Erbringung von Dienstleistungen wie Montage, Installation, Reparatur, Inspektion oder Wartung beteiligt ist, einschließlich dieses Unternehmers, der in seinem Angebot auf diese Bedingungen verweist.

– Kunde: die andere(n) Partei(en) des oben erwähnten Vertrags. – Produkt: Gegenstand oder Dienstleistung, wie z.B. Montage, Installation, Reparatur, Auftragsarbeiten, Inspektion oder Wartung.

– Reparatur: die Wiederherstellung eines Gehäuses.

– Schriftlich: durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder per Brief, Telefax oder E-Mail oder jedes andere von den Parteien vereinbarte technische Mittel.

Artikel 2 Anwendbarkeit

2.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, unabhängig davon, ob dieser Vertrag die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen betrifft. Der Lieferant lehnt ausdrücklich jede Bezugnahme des Abnehmers auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

2.2 Die Bestimmungen der Abschnitte II, III und IV enthalten spezifische Regelungen und gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt I. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen in Abschnitt I und den Bestimmungen in den Abschnitten II bis IV haben letztere Vorrang.

Artikel 3 Angebot

3.1 Angebote in jeglicher Form sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

3.2 Die Angebote basieren auf einer Ausführung unter normalen Bedingungen und während der normalen Arbeitszeiten.

Artikel 4 Vereinbarung

4.1 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so ist der Lieferant erst nach schriftlicher Annahme der Bestellung und nach Erhalt der Vorauszahlung für die Bestellung gebunden, wenn Vorauszahlung vereinbart wurde.

4.2 Wenn eine Lieferung und Berechnung in Teilen vereinbart wurde, gilt jeder Teil, sofern sich nicht aus einer Bestimmung etwas anderes ergibt, als separater Vertrag, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über Zahlung und Garantie.

4.3 Als zusätzliche Arbeiten gilt alles, was vom Lieferanten in Absprache mit dem Abnehmer, ob schriftlich festgehalten oder nicht, während der Ausführung des Vertrags über die ausdrücklich im Vertrag oder der Auftragsbestätigung festgehaltenen Mengen hinaus geliefert und/oder installiert wird oder von ihm über die ausdrücklich im Vertrag oder der Auftragsbestätigung festgehaltenen Arbeiten hinaus ausgeführt wird.

4.4 Für den Umfang und die Art des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich.

4.5 Der Vertrag umfasst nur die Lieferung der darin genannten Produkte.

4.6 Die in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben usw. genannten Daten sind nur verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag oder einer vom Verkäufer unterzeichneten Auftragsbestätigung enthalten sind.

4.7 Alle geistigen Eigentumsrechte an Waren, die dem Käufer durch die Intervention des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, bleiben die geistigen Eigentumsrechte der ursprünglich berechtigten Partei. Der Käufer verpflichtet sich, alle Daten und das Know-how, die ihm durch die Intervention des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln und alle geistigen Eigentumsrechte zu respektieren. Der Abnehmer ist verpflichtet, Dokumente und andere Datenträger, die urheberrechtlich geschützte Werke oder Daten im Sinne der vorstehenden Sätze enthalten, dem Lieferanten auf erstes Anfordern zu übergeben, sofern er sie nicht im Rahmen der Ausführung des betreffenden Vertrags benötigt. Die Verpflichtungen, die dem Abnehmer aufgrund der vorstehenden Bestimmungen obliegen, gelten mutatis mutandis für urheberrechtlich geschützte Werke und Daten, die der Abnehmer dem Lieferanten zur Verfügung stellt.

4.8 Alle vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Kataloge und sonstigen Daten sowie die geistigen Eigentumsrechte an den darin enthaltenen Informationen bleiben Eigentum des Lieferanten und müssen auf Anfrage unverzüglich an den Lieferanten zurückgegeben werden. Es ist dem Käufer nicht gestattet, diese Zeichnungen usw. zu kopieren oder nachzuahmen und/oder sie Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient der Ausführung des Vertrags.

Artikel 5 Preise

5.1 Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere verkaufs- und lieferungsbezogene Gemeinkosten.

Gebühren und basieren außerdem entweder auf der Lieferung „ab Werk/Lager“ gemäß den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms. Bei einer Lieferung „ab Werk/Lager“ werden die Preise „unverpackt“ berechnet, sofern nicht anders vereinbart.

5.2 Wenn nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrages einer oder mehrere der Selbstkostenfaktoren eine Erhöhung erfahren – auch wenn dies aufgrund vorhersehbarer Umstände geschieht -, ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Dieses Recht besteht jedoch nicht für einen Zeitraum von 3 Monaten nach dem Datum des Zustandekommens der Vereinbarung, es sei denn, es handelt sich um einen Wartungsvertrag im Sinne von Abschnitt IV.

5.3 Der Vertrag beinhaltet die Befugnis des Lieferanten, von ihm geleistete Mehrarbeit gesondert in Rechnung zu stellen, sobald ihm der dafür zu berechnende Betrag bekannt ist. Für die Berechnung der zusätzlichen Arbeiten gelten die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Regeln entsprechend.

5.4 Kosten für das Be- und Entladen und den Transport von Rohstoffen, Halbfabrikaten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Käufer zur Verfügung gestellten Gegenständen sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vom Lieferanten diesbezüglich gezahlten Kosten gelten als Vorschusszahlungen auf Kosten des Käufers.

Artikel 6 Zahlung

6.1 Die Zahlung der dem Lieferanten geschuldeten Beträge hat, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von dreißig Tagen nach der Lieferung zu erfolgen.

6.2 Der Lieferant hat jederzeit das Recht, den Gesamtbetrag der fälligen Beträge vom Käufer im Voraus zu verlangen. Für Beträge über € 25.000 lautet die Zahlungsregelung, sofern nicht anders vereinbart, wie folgt:

  • 40% im Auftrag;
  • 50 % bei afl evering;
  • und den Restbetrag (10%) innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung.

6.3 Alle Zahlungen sind ohne Abzug oder Verrechnung auf ein vom Lieferanten zu benennendes Bank- oder Girokonto zu leisten.

6.4 Die Zahlungsbedingungen sind nicht an die Lieferung der Produkte gebunden, sofern nicht anders vereinbart.

6.5 Wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug, und der Lieferant ist berechtigt, dem Käufer ohne Inverzugsetzung Zinsen auf die unbezahlten und fälligen Raten in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz gemäß Artikel 6:119a und 6:120 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Rechnung zu stellen, unbeschadet der anderen Rechte des Lieferanten, einschließlich des Rechts, vom Käufer außergerichtliche Inkassokosten zusätzlich zu den für die Forderung anfallenden Gerichtskosten zu verlangen.

6.6 Zahlungen werden zunächst zur Reduzierung der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, dann zur Reduzierung der Zinsen und erst danach zur Reduzierung der fälligen Rechnungsbeträge verwendet, jeweils beginnend mit der ältesten Rechnung.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen von ihm an den Abnehmer gelieferten Sachen vor, bis die geschuldeten Beträge, einschließlich Zinsen und Kosten, für alle diese Sachen vollständig bezahlt worden sind. Wenn der Lieferant im Rahmen des Vertrages für den Abnehmer zu vergütende Arbeiten ausgeführt hat, gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt, bis der Abnehmer auch diese Forderungen, ebenfalls einschließlich Zinsen und Kosten, gegenüber dem Lieferanten beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten erlangen kann.

7.2 Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf der Kunde die Waren nicht verpfänden oder einem Dritten ein weiteres Recht daran einräumen, vorbehaltlich der Bestimmungen im sechsten Absatz dieses Artikels.

7.3 Sobald der Lieferant anzeigt, dass er dies wünscht, wird der Käufer bei der Begründung von Pfandrechten an gelieferten Waren, die durch Zahlung in das Eigentum des Käufers übergegangen sind und sich noch in den Händen des Käufers befinden, im Sinne von Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches mitwirken, und zwar als zusätzliche Sicherheit für andere als die in Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Forderungen, die der Lieferant aus irgendeinem Grund gegenüber dem Käufer hat.

7.4 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Lieferanten die Policen dieser Versicherungen auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alle Ansprüche des Käufers gegenüber den Versicherern der Waren aufgrund der vorgenannten Versicherungen werden vom Käufer an ihn verpfändet, sobald der Lieferant anzeigt, dass er dies in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Weise als zusätzliche Sicherheit für die Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Käufer wünscht.

7.5 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt oder wenn der Lieferant begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Lieferant berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Nach der Rücknahme

wird dem Kunden der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall höher sein darf als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der Kosten für die Rücknahme.

7.6 Dem Kunden ist es gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit an Dritte zu veräußern und zu übertragen. Bei einem Verkauf auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einzuräumen.

7.7 Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich der Käufer, Forderungen, die er gegenüber seinen Kunden erwirbt, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, diese Forderungen, sobald der Lieferant einen entsprechenden Wunsch äußert, in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Weise an ihn zu verpfänden, und zwar als zusätzliche Sicherheit für seine Forderungen gegenüber dem Käufer, gleichgültig, aus welchem Grund.

Artikel 8 Haftung

8.1 Die Haftung des Lieferanten ist auf die Erfüllung der in den Abschnitten dieser Bedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen beschränkt. Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen, die sich aus den in den Abschnitten dieser Bedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen ergeben, nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt hat, kann der Käufer dem Lieferanten in einer schriftlichen Mitteilung eine letzte angemessene Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen setzen. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, kann der Käufer die erforderlichen Reparaturarbeiten auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Wenn die Nachbesserung durch den Käufer oder einen Dritten erfolgreich durchgeführt wird, ist der Lieferant von jeglicher Haftung für den betreffenden Mangel befreit, indem er dem Käufer die angemessenen Kosten erstattet, mit der Maßgabe, dass diese Kosten 15 Prozent des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt nicht überschreiten dürfen.

8.2 Wenn die Reparaturarbeiten gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich durchgeführt werden:

  1. (a) hat der Kunde Anspruch auf einen Nachlass auf den für das gelieferte Produkt vereinbarten Preis im Verhältnis zur Wertminderung des Produkts, wobei dieser Nachlass 15 Prozent des für das gelieferte Produkt vereinbarten Preises nicht überschreiten darf; oder
  2. b) wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass dem Käufer der Nutzen aus dem Vertrag entzogen wird, kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat dann Anspruch auf Rückerstattung des für das gelieferte Produkt gezahlten Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 Prozent des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt.

8.3 Mit Ausnahme von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten des Lieferanten sowie der Bestimmungen in Artikel 13.6 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist jede Haftung des Lieferanten, wie z.B. für Mängel am gelieferten Produkt und im Zusammenhang mit der Lieferung, wie z.B. für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist und durch Nichtlieferung, Handelsverluste, andere indirekte Schäden und Schäden infolge der Haftung gegenüber Dritten sowie für Schäden infolge einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung des (der) Angestellten des Lieferanten, ausgeschlossen.

8.4 Der Lieferant haftet nicht für die Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten Dritter infolge von Daten, die vom oder im Namen des Abnehmers zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus haftet der Lieferant nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Rohstoffen, Halbfabrikaten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Abnehmer zur Verfügung gestellten Gütern, gleich aus welchem Grund.

8.5 Wenn der Lieferant während der Montage Hilfe und Unterstützung – welcher Art auch immer – leistet, ohne die Montage in Auftrag gegeben zu haben, geschieht dies auf Risiko des Käufers.

8.6 Der Käufer haftet für das vom Lieferanten nicht gelieferte Bauteil und/oder für die nachteiligen Folgen, die sich aus der Beschaffenheit des Bodens ergeben, und ist verpflichtet, dem Lieferanten den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Untauglichkeit des Bauteils und/oder die Beschaffenheit des Bodens entstehen kann.

8.7 Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, für die die Haftung des Lieferanten in diesen Bedingungen im Verhältnis zum Käufer ausgeschlossen ist, freizustellen oder schadlos zu halten.

8.8 Sofern keine grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten vorliegt, ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten für alle Schäden zu entschädigen, die sich aus der Verwendung von Waren des Käufers durch den Lieferanten ergeben.

Artikel 9 Höhere Gewalt

Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstand verstanden – auch wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war -, der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit nicht bereits darin enthalten, Krieg, Kriegsgefahr, Terrorismus, Bürgerkrieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Transportschwierigkeiten, Feuer und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb des Lieferanten oder seiner Lieferanten.

Artikel 10 Auflösung

10.1 Falls der Abnehmer einer ihm durch den Vertrag auferlegten Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt (einschließlich der Verpflichtung, die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen abzunehmen), wird er von Rechts wegen in Verzug gesetzt und hat der Lieferant das Recht, den mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrag ohne Aufforderung, Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären, ohne dass der Lieferant zu irgendeinem Schadensersatz oder einer Garantie verpflichtet ist.

10.2 Wird der Vertrag gemäß Artikel 10.1. oder durch das Gericht aufgelöst, hat der Lieferant Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Schadenersatz beträgt 75 % der Vergütung, die für den (die)

noch nicht ausgeführter (Teil einer) Vereinbarung, dies alles unbeschadet des Rechts des Lieferanten, den tatsächlichen Schaden, der sich aus dem Versäumnis des Käufers ergibt, geltend zu machen, wenn es dafür einen Grund gibt.

10.3 In den in Artikel 10.1 genannten Fällen kann der Lieferant auch die Erfüllung des Vertrages aussetzen und sofort die vollständige Zahlung all dessen verlangen, was der Abnehmer aufgrund des Vertrages schuldet oder schulden würde. Darüber hinaus hat der Lieferant in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Aussetzung und deren Folgen entsteht.

10.4 Im Falle der Aussetzung ist der Lieferant befugt, die von ihm gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen für die Ausführung des Vertrags auf Kosten und Risiko des Abnehmers lagern zu lassen. Im Falle der Auflösung gilt der vorige Satz entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Lieferant anstelle der Lagerung auch den Verkauf oder die Vernichtung auf Kosten des Käufers wählen kann. Im Falle einer Aussetzung oder Auflösung hat der Lieferant Anspruch auf eine vollständige Entschädigung, haftet jedoch nicht selbst für eventuelle Schäden.

Artikel 11 Rechtsstreitigkeiten

11.1 Streitigkeiten zwischen den Parteien infolge eines Angebots, des Abschlusses oder der Ausführung eines Vertrags oder eines weiteren Vertrags können sowohl vom Lieferanten als auch vom Käufer bei De Geschillencommissie Koude en Klimaat, Bordewijklaan 46, Postfach 90600, 2509 LP Den Haag, eingereicht werden. (www.degeschillencommissie.nl)

11.2 Ein Streitfall wird nur dann von der Konfliktkommission behandelt, wenn der Kunde seine Beschwerde zunächst beim Lieferanten eingereicht hat. Führt die Beschwerde nicht zu einer Lösung, kann der Streitfall dem Streitschlichtungsausschuss schriftlich oder in einer anderen, von der Kommission zu bestimmenden Form vorgelegt werden.

11.3 Wenn der Abnehmer einen Streitfall vor den Schlichtungsausschuss bringt, ist der Lieferant an diese Wahl gebunden. Wenn der Lieferant einen Streitfall vor den Streitschlichtungsausschuss bringen möchte, muss er den Abnehmer schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form auffordern, innerhalb von fünf Wochen zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Erhält der Lieferant die Zustimmung des Abnehmers nicht innerhalb der vorgenannten Frist, steht es ihm frei, den Streitfall vor das ordentliche Gericht zu bringen.

11.4 Der Streitschlichtungsausschuss entscheidet gemäß den Bestimmungen des für ihn geltenden Reglements. Das Reglement des Streitschlichtungsausschusses wird auf Anfrage zugesandt. Die Entscheidungen des Streitschlichtungsausschusses werden in Form eines verbindlichen Gutachtens getroffen. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten.

11.5 Für Streitigkeiten sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte oder der oben genannte Streitschlichtungsausschuss zuständig.

11.6 Auf alle Angebote und Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, findet niederländisches Recht Anwendung.

Artikel 12 Allgemein

Wenn und soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ein Gerichtsurteil für nichtig befunden wird, sind der Lieferant und der Käufer verpflichtet, die nichtige Klausel neu zu verhandeln.

ABSCHNITT II. Außerdem, besondere

Bestimmungen über Lieferungen im Rahmen von Kaufverträgen

Artikel 13 Lieferung und Lieferzeiten

13.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der folgenden Zeitpunkte: – dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrags;

  • der Tag, an dem der Lieferant die Dokumente, Daten, Genehmigungen usw. erhalten hat, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag benötigt;
  • der Tag der Erledigung der Formalitäten, die erforderlich sind, damit der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllen kann;
  • der Tag, an dem der Lieferant den Betrag erhält, der laut Kaufvertrag im Voraus zu zahlen ist, bevor der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt.

13.2 Bei zwischenzeitlichen Änderungen des Kaufvertrags oder bei Aussetzung seiner Ausführung durch den Käufer verlängert sich die Lieferzeit mindestens um die Dauer der durch diese Änderungen oder die Aussetzung entstandenen zusätzlichen Arbeiten.

13.3 Tritt auf Seiten des Lieferanten ein Lieferverzug ein, weil der Käufer eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt oder bei der Ausführung des Vertrags nicht mitwirkt, verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls mindestens um die Dauer dieses Verzugs.

13.4 In Bezug auf die Lieferzeit gilt das Produkt als geliefert, wenn es, sofern eine Prüfung im Betrieb des Lieferanten vereinbart wurde, zur Prüfung bereit ist, und in anderen Fällen, wenn es versandbereit ist oder, sofern vereinbart, am Lieferort bereitsteht.

13.5 Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der vom Lieferanten für die Ausführung der Arbeiten bestellten Materialien. Wenn es ohne Verschulden des Lieferanten zu einer Verzögerung kommt, weil sich die genannten Arbeitsbedingungen geändert haben oder weil die für die Ausführung der Arbeiten rechtzeitig bestellten Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, wird die Lieferzeit, soweit erforderlich, verlängert.

13.6 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Lieferanten nicht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Überschreitung beträgt mehr als 16 Wochen oder wird nach der Mitteilung des Lieferanten mehr als 16 Wochen betragen. Bei Überschreitung dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten vom Vertrag zurücktreten und hat dann, soweit anwendbar, Anspruch auf Erstattung der

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Produkt bereits bezahlten (Teil des) Preises und zum Ersatz des von ihm erlittenen Schadens, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Prozent des für das gelieferte Produkt vereinbarten Preises. Sofern der Kunde nicht von seinem vorgenannten Rücktrittsrecht Gebrauch macht, führt eine Überschreitung der Lieferfrist zu

– aus welchem Grund auch immer – der Kunde ist nicht berechtigt, ohne richterliche Genehmigung Arbeiten zur Ausführung des Vertrages durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Artikel 14 Risiko im Zusammenhang mit der Lieferung

14.1 Bis zur Lieferung gemäß Artikel 13.4 dieses Abschnitts gehen die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Nach der Lieferung gehen die Produkte auf Rechnung und Risiko des Käufers.

14.2 Die Art und Weise des Transports, der Verpackung usw. wird vom Lieferanten nach bestem Wissen und Gewissen bestimmt, wenn der Käufer dem Lieferanten keine weiteren Anweisungen erteilt hat, ohne dass der Lieferant dafür haftet und ohne dass er zur Rücknahme der Verpackung verpflichtet ist, es sei denn, die Rücknahme der Verpackung ist durch die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zwingend vorgeschrieben.

14.3 Der Versand der Produkte erfolgt immer, d.h. auch wenn eine Lieferung auf Kosten des Lieferanten vereinbart wurde, auf Kosten und Risiko des Käufers, auch wenn der Transporteur verlangt, dass die Frachtbriefe, Transportadressen usw. die Klausel enthalten, dass alle Transportschäden auf Kosten und Risiko des Absenders, d.h. des Lieferanten, gehen.

Artikel 15 Garantie

15.1 Unbeschadet der nachstehenden Einschränkungen garantiert der Lieferant die Tauglichkeit und Qualität der von ihm gelieferten Produkte für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Lieferung der Produkte (im Sinne von Artikel 13.4). Die Produkte müssen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Niederlanden geltenden Betriebs-, Transport- und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Sollten zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Lieferung oder Inbetriebnahme geänderte gesetzliche Vorschriften in Kraft treten, werden die betreffenden Produkte nach Möglichkeit an diese neuen Vorschriften angepasst. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wenn eine der Parteien Einwände gegen die Anwendung der geänderten Vorschriften hat, ist sie verpflichtet, diese der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Durch die Reparatur und/oder den Ersatz einer Komponente im Rahmen der Garantie wird die Garantie für die gelieferten Waren insgesamt nicht verlängert.

15.2 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Garantie auf Lieferungen innerhalb der Niederlande.

15.3 Wenn die gelieferten Produkte sichtbare Mängel aufweisen und der Käufer bei der Annahme der Produkte diese Mängel nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung im Sinne von Artikel 13.4 beim Lieferanten reklamiert hat, gilt das Produkt als angenommen. Unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, seine Garantieverpflichtungen zu erfüllen, schließt die Abnahme jeden Anspruch des Käufers auf einen Mangel in der Leistung des Lieferanten aus.

15.4 Eine Garantie wird nur in Bezug auf Mängel gewährt, die der Käufer dem Lieferanten unverzüglich nach Kenntnisnahme des Mangels per Einschreiben mitteilt und darüber hinaus nachweist, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist ausschließlich oder überwiegend als unmittelbare Folge einer Ungenauigkeit in der vom Lieferanten entworfenen Konstruktion, einer mangelhaften Ausführung oder der Verwendung schlechten Materials entstanden sind. Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhaften oder fehlerhaften Produkte auf seine Kosten an den Lieferanten zurückzusenden, es sei denn, der Lieferant entscheidet, dass die Reparatur oder der Austausch am Ort der Installation durchgeführt wird. In diesem Fall gehen alle zusätzlichen Kosten, wie z.B. Reise- und Unterbringungskosten des/der Techniker(s) des Lieferanten und Transportkosten der Waren, zu Lasten des Käufers.

15.5 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die das Ergebnis oder ein Teil des Ergebnisses staatlicher Vorschriften in Bezug auf die Art und/oder Qualität der gelieferten Produkte, der verwendeten Materialien oder deren Konstruktion sind.

15.6 Schäden an Lackierungen und Chromarbeiten fallen nicht unter die Garantie, es sei denn, der Schaden ist eine Folge von Qualitäts- und/oder Konstruktionsfehlern anderer Teile. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel oder Störungen, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, sowie Mängel oder Störungen, die ganz oder teilweise auf eine unsachgemäße oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder sein Personal oder Dritte oder auf Änderungen, Anweisungen oder Reparaturen zurückzuführen sind, die der Käufer, sein Personal oder Dritte an oder in Bezug auf das Produkt vorgenommen haben, oder wenn das Produkt für andere als normale Geschäftszwecke oder auf anormale Weise verwendet wurde, oder wenn der Käufer die vom Lieferanten gegebenen Geschäfts- und Betriebsanweisungen nicht strikt befolgt hat.

15.7 Bei der Erfüllung seiner Garantieverpflichtungen ist der Lieferant berechtigt, nach seinem billigen Ermessen entweder die betreffenden Teile zu ersetzen und neu zu montieren oder die vereinbarten Arbeiten erneut oder noch einmal durchzuführen. Durch die Reparatur und/oder den Ersatz eines Teils im Rahmen der Garantie wird die Garantie für die gelieferten Waren insgesamt niemals verlängert.

15.8 Teile, die durch neue Teile ersetzt werden, bleiben oder werden mit der Lieferung oder dem Zusammenbau der neuen Teile Eigentum des Lieferanten und werden vom Käufer auf seine Kosten an ihn zurückgeschickt. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten ist der Käufer nicht berechtigt, Produkte oder Teile davon an den Lieferanten zurückzusenden.

15.9 Für Produkte und Teile davon, die der Lieferant nicht selbst hergestellt hat, wird eine Garantie nur in demselben Umfang und in dem Ausmaß übernommen, in dem eine Garantie von dem/den Lieferanten des Lieferanten übernommen wird.

15.10 Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, Teile von Produkten zu liefern, die Teile von im Rahmen der Garantie gelieferten Produkten ersetzen, gelten die Garantieverpflichtungen – sofern vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die Hindernisse vorübergehender Natur sind

ausgesetzt werden, bis die Hindernisse beseitigt sind, während – im Falle

es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Hindernisse dauerhafter Natur sind – der Lieferant erstattet den Geldwert der Teile, der dem ursprünglichen Selbstkostenpreis entspricht, den der Lieferant für diese ähnlichen Teile der Produkte bezahlt hat.

15.11 Die angebliche Nichterfüllung der oben genannten Garantieverpflichtungen durch den Lieferanten entbindet den Käufer nicht von den Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem Kaufvertrag oder aus einem anderen mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben können.

15.12 Die vorgenannte Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten erlischt, wenn der Käufer einer Verpflichtung, die sich für ihn aus dem Kaufvertrag oder aus einem anderen mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt.

ABSCHNITT III. Außerdem, besondere

Bestimmungen zur Versammlung und

Installation

Artikel 16 Lieferung und Lieferfrist

16.1 Die Lieferfrist beginnt zum spätesten der folgenden Zeitpunkte: a. an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird;

  1. Tag des Eingangs der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Dokumente, Daten, Genehmigungen usw. beim Lieferanten; c. der Tag der Erfüllung der für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Formalitäten;
  2. der Tag, an dem der Auftragnehmer den Betrag erhält, der laut Vertrag vor Beginn der Arbeiten im Voraus zu zahlen ist.

16.2 Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der vom Lieferanten für die Ausführung der Arbeiten bestellten Materialien. Wenn es ohne Verschulden des Lieferanten zu einer Verzögerung kommt, weil sich die genannten Arbeitsbedingungen ändern oder weil die für die Ausführung der Arbeiten rechtzeitig bestellten Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, wird die Lieferzeit soweit erforderlich verlängert.

16.3 Eine einfache Überschreitung der Lieferfrist führt nicht dazu, dass der Lieferant von Rechts wegen in Verzug ist. Hierfür ist immer eine weitere Inverzugsetzung erforderlich.

16.4 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nicht, ohne richterliche Genehmigung Arbeiten zur Ausführung des Vertrags durchzuführen oder durchführen zu lassen.

16.5 Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Artikel über die Verlängerung der Lieferfrist wird die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert, die sich für den Lieferanten daraus ergibt, dass er eine Verpflichtung aus dem Vertrag oder die von ihm geforderte Mitwirkung bei der Ausführung des Vertrags nicht erfüllt hat.

16.6 Die Montage und Installation gilt als abgeschlossen, wenn die zu montierenden Produkte oder die wichtigsten Teile davon – nach billigem Ermessen des Lieferanten – am vereinbarten Bestimmungsort betriebsbereit sind.

16.7 Im Falle der Montage und Installation gehen die Waren nach Ankunft am vereinbarten Bestimmungsort auf das Risiko des Kunden.

16.8 Auf Verlangen des Lieferanten muss der Abnehmer ein Übernahmeprotokoll unterzeichnen, um zu beweisen, dass die Waren vollständig und betriebsbereit geliefert wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 (dieses Abschnitts).

Artikel 17 Inspektion und Prüfung

17.1 Wenn eine Inspektion und/oder Prüfung im Betrieb des Käufers vereinbart wurde, wird dem Lieferanten die Möglichkeit gegeben, Vorprüfungen vorzunehmen. Der Käufer sorgt für die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, Wasser, Energie, Heizung und Beleuchtung, alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko.

17.2 Dem Lieferanten wird die Möglichkeit gegeben, die Einwände des Kunden als Ergebnis des Tests zu erfüllen, bevor die Installation vom Kunden abgelehnt oder verweigert werden kann.

17.3 Die Kosten der Inspektion gehen zu Lasten des Käufers. 17.4 Die Inspektion darf keine Verzögerung des Fortschritts der vorliegenden oder anderer Aktivitäten des Lieferanten verursachen. Wenn der Käufer dieses Recht nicht innerhalb von acht Tagen, nachdem er über die Möglichkeit der Inspektion informiert wurde, ausgeübt hat, gelten die Waren als genehmigt.

Artikel 18 Montage und Installation

18.1 Der Käufer ist gegenüber dem Lieferanten für die korrekte und rechtzeitige Umsetzung aller Einrichtungen, Vorkehrungen und/oder Bedingungen verantwortlich, die für die Aufstellung des zu montierenden Produkts und/oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Produkts im montierten Zustand erforderlich sind, es sei denn, die Umsetzung erfolgt durch oder im Auftrag des Lieferanten gemäß den von diesem zur Verfügung gestellten Daten und/oder den von ihm oder in seinem Auftrag angefertigten Zeichnungen.

18.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 hat der Kunde in jedem Fall auf eigene Kosten und eigenes Risiko sicherzustellen, dass:

  1. das Personal des Lieferanten, sobald es am Installationsort eingetroffen ist, seine Arbeit während der normalen Arbeitszeiten beginnen und fortsetzen kann und darüber hinaus, wenn der Lieferant es für notwendig hält, auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten, sofern er den Käufer rechtzeitig informiert hat;
  2. eine geeignete Unterkunft und/oder alle Einrichtungen, die gemäß den staatlichen Vorschriften, der Vereinbarung und der Nutzung erforderlich sind, für die Mitarbeiter von leve rancier zur Verfügung stehen;
  3. die Zufahrtsstraßen zum Installationsort für den erforderlichen Transport geeignet sind;
  4. der vorgesehene Aufstellungsort für die Lagerung und Montage geeignet ist;

ALLGEMEINES ANGEBOT, VERKAUF, LIEFERUNG, ZAHLUNG, INSTALLATION, REPARATUR UND WARTUNG BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

  1. die notwendigen abschließbaren Lagerplätze für Materialien, Werkzeuge und andere Gegenstände vorhanden sind;
  2. die erforderlichen und üblichen Hilfskräfte, Hilfswerkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe (einschließlich Brennstoffe, Öle und Fette, Reinigungs- und sonstige Kleinmaterialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung usw.) sowie die für den Betrieb des Käufers üblichen Mess- und Prüfmittel rechtzeitig und unentgeltlich am richtigen Ort zur Verfügung stehen;
  3. alle notwendigen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden und beibehalten werden, sowie dass alle Maßnahmen ergriffen wurden und beibehalten werden, um die geltenden staatlichen Vorschriften im Rahmen der Montage/Installation einzuhalten.
  4. zu Beginn und während der Montage die versendeten Produkte an der richtigen Stelle sind.

18.3 Schäden und Kosten, die dadurch entstehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, gehen zu Lasten des Kunden.

Artikel 19 Bürgschaft

19.1 In Bezug auf Wartungs- und Servicearbeiten oder andere vom Lieferanten durchgeführte Dienstleistungen wird, sofern nicht anders vereinbart, nur eine Garantie für die einwandfreie Ausführung der beauftragten Arbeiten für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Tag der Fertigstellung der Arbeiten übernommen. Diese Garantie umfasst die alleinige Verpflichtung des Anbieters, die betreffenden Arbeiten, sofern sie nicht einwandfrei sind, im Falle von Mängeln nachzubessern. Alle Kosten, die über diese Verpflichtung hinausgehen, wie z.B. Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kosten für Demontage und Montage, gehen zu Lasten des Käufers. Unter Reparaturarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die nicht im Rahmen der Garantie durchgeführt werden.

19.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant nur innerhalb der Niederlande zur Erfüllung der in diesem Artikel beschriebenen Garantieverpflichtungen verpflichtet.

19.3 Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Garantieverpflichtung erlischt, wenn einer oder mehrere der unten aufgeführten Umstände eintreten:

  • die Untauglichkeit der gelieferten Gegenstände oder Teile dem Lieferanten nicht unverzüglich nach ihrer Feststellung mitgeteilt wird;
  • der Defekt auf unsachgemäßen Gebrauch oder unzureichende Wartung zurückzuführen ist;
  • vom Kunden oder von Dritten Arbeiten an den gelieferten Waren durchgeführt wurden;
  • der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt hat;
  • die Bedienungsanleitung und/oder die Anweisungen oder Hinweise des Lieferanten nicht befolgt wurden.

19.4 Die gemäß Artikel 19.2 zu reparierenden oder zu ersetzenden Gegenstände, die sich vernünftigerweise dafür eignen, werden auf Verlangen des Käufers an den Lieferanten zurückgesandt.

19.5 Für gelieferte, aber nicht vom Lieferanten montierte Teile wird im Falle einer nachweislich fehlerhaften Montage keine Garantie übernommen.

ABSCHNITT IV. Außerdem, besondere

Wartung & Pflege

Service für Installationen

Artikel 20 Definitionen

In diesen weiteren besonderen Bestimmungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

– Wartungsvertrag: die Vereinbarung, die den Lieferanten verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine vorbeugende Wartung durchzuführen. – Vorbeugende Wartung: die Durchführung von Inspektionen/Kontrollen gemäß den Vorschriften der F-Gase-Verordnung und der Ozon-Verordnung, wie z.B. die Überprüfung einer Anlage auf ordnungsgemäße Funktion, Dichtheit zur Vermeidung von Kältemittelverlusten, Kontrolle, Prüfung und Messung von elektrischen Schaltgeräten, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen und, falls erforderlich, Nachjustierung oder Einstellung der Anlage(n).

– Korrektive Wartung: Beseitigung von Fehlern und Durchführung von Reparaturen an Gegenständen.

Artikel 21 Vorbeugende Wartung

21.1 Vorbeugende Wartung wird während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt. Normale Arbeitszeit bedeutet Arbeitstage von 08.00 bis 16.30 Uhr, ausgenommen Wochenenden und allgemein anerkannte Feiertage.

21.2 Jede Verlegung oder Änderung der Anlage muss der Kunde dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitteilen. Jede Änderung oder Verlegung der Anlage kann zu einer Anpassung der im Wartungsvertrag genannten Tarife führen.

21.3 Die Rohrleitungen werden nur gewartet, wenn sie sichtbar sind. Die Innenreinigung von Möbeln, die zur Anlage gehören, gehört nicht zur vorbeugenden Wartung, ebenso wenig wie die Reinigung der Verdampfer und Verflüssiger der Anlage(n).

21.4 Nach Durchführung einer Inspektion wird der Abnehmer vom Lieferanten durch Vorlage eines Wartungsberichts über den Stand der Wartung und der Betriebssicherheit der Anlage informiert.

Artikel 22 Die Verordnung

Die gemäß den Dekreten durchzuführenden Präventivkontrollen werden dem Käufer rechtzeitig im Voraus mitgeteilt, woraufhin dieser dem Lieferanten tatsächlich die Möglichkeit gibt, die entsprechende Kontrolle gemäß den genannten Dekreten durchzuführen.

Artikel 23 Kältemittel

Wenn ein Arbeitsgang mit einem Kältemittel durchgeführt wurde, ist dies im Logbuch der betreffenden Anlage zu vermerken. Kältemittel, die im Rahmen der vorbeugenden Wartung entnommen werden, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Nach Übergabe der entnommenen Kältemittel an den Lieferanten ist dieser verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Artikel 24 Korrigierende Wartung

24.1 Arbeiten im Zusammenhang mit der korrektiven Wartung fallen nicht in den Geltungsbereich des Wartungsvertrags. Die Instandsetzungsarbeiten werden nach Erhalt einer Störungsmeldung des Kunden oder nachdem die Störung auf andere Weise gemeldet wurde, durchgeführt. Nach Erhalt einer Störungsmeldung werden die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nach Möglichkeit während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt.

24.2 Im Falle einer korrektiven Wartung gelten die Bestimmungen von Abschnitt III sinngemäß.

Artikel 25 Freier Zugang

25.1 Der Servicetechniker des Lieferanten muss stets freien und ungehinderten Zugang zu dem Bereich haben, in dem eine Anlage aufgestellt wird. Wenn ein freier und ungehinderter Zugang zu einer Anlage nicht möglich ist oder vom Käufer nicht gestattet wird, ist der Lieferant von seiner Verpflichtung zur Ausführung der vereinbarten Arbeiten entbunden, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, dem Lieferanten den vereinbarten Preis zu erstatten.

25.2 Der Servicetechniker des Lieferanten muss in der Lage sein, sofort nach seiner Ankunft mit der Arbeit zu beginnen, und er muss über den erforderlichen Arbeitsraum verfügen. Wartezeiten oder Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

Artikel 26 Ausschlüsse

In jedem Fall umfasst der Wartungsvertrag nicht die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit:

  1. Falsche oder unsachgemäße Verwendung der Anlage oder Verwendung zu anderen Zwecken als denen, für die die Anlage bestimmt ist.
  2. Unzureichende Reinigung von Möbeln oder Zellen, die zu Verstopfungen durch Schmutz aus dem Wasserabfluss führen können, was wiederum eine unzureichende Funktion des Systems/der Systeme zur Folge hat.
  3. Ein Unfall oder andere äußere Ursachen oder Einflüsse. d. Eine abnormale physikalische oder elektrische Belastung.
  4. Änderung oder Verlegung der Anlage oder Durchführung von Wartungsarbeiten durch Dritte.
  5. Einführung neuer gesetzlicher oder sonstiger behördlicher Maßnahmen, die sich auf die Art oder den Umfang der Wartungsarbeiten auswirken. g. Verschleiß des Kondensators oder Verdampfers infolge von Witterungseinflüssen durch äußere Einflüsse.
  6. Wenn es vernünftigerweise nicht möglich ist, die Anlage wiederherzustellen – nach Ermessen des Anbieters – oder wenn die Kapazität der Anlage für den Zweck, für den sie genutzt wird, unzureichend ist (oder wird).

Artikel 27 Zahlung und Erfüllung

27.1 Wenn und soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde, ist das Abonnementgeld entweder am ersten Tag der Vertragslaufzeit oder am ersten Tag des Monats vor den durchzuführenden Wartungsarbeiten fällig.

27.2 Die Zahlung der Abonnementgebühr muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

27.3 Falls der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen, einschließlich der Zahlung der Abonnementgebühr für den Wartungsvertrag, in irgendeiner Weise in Verzug ist, so dass der Lieferant seine Verpflichtungen ausgesetzt hat, erstreckt sich dieses Recht auf Aussetzung auch auf die Berichterstattung und die Durchführung von Präventivkontrollen gemäß der Vereinbarung.

27.4 Während des Zeitraums, in dem der Lieferant von seinem Recht auf Aussetzung Gebrauch macht, kann er nicht als „Geschäftsführer“ im Sinne von Artikel 6 des Reglements angesehen werden.

Artikel 28 Bürgschaft

Für Montage-, Reparatur-, Installations-, Wartungs- und Servicearbeiten oder andere vom Lieferanten erbrachte Leistungen wird, sofern nicht anders vereinbart, nur eine Garantie für die einwandfreie Ausführung der beauftragten Arbeiten übernommen, und zwar für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Tag der Fertigstellung der Arbeiten. Diese Garantie umfasst die alleinige Verpflichtung des Auftragnehmers, die betreffenden Arbeiten, sofern sie nicht einwandfrei sind, im Falle von Mängeln nachzubessern. Alle Kosten, die über diese Verpflichtung hinausgehen, wie z.B. Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kosten für Demontage und Montage, gehen zu Lasten des Käufers. Unter Reparaturarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die nicht im Rahmen der Garantie durchgeführt werden.

NEDERLANDSE VERENIGING VOOR ONDERNEMINGEN OP HET GEBIELD VAN KOUDETECHNIEK EN luchtCHTBEHANDELING Boerhaavelaan 40, Postbus 190, 2700 AD Zoetermeer, T 088 – 40 08 490 F 088 – 40 08 401, E info@nvkl.nl www.nvkl.nl ABN Amro Den Haag, nr NL44ABNA0516231537 t.n.v. NVKL, BTW-nr NL004760025B01, KvK-nr 40341595