Veröffentlicht von der Nederlandse Vereniging van ondernemingen op het gebied van Koudetechniek en Luchtbehandeling (NVKL), hinterlegt bei der Kanzlei des Landgerichts Den Haag am 10. Januar 2023 unter der Nummer 4/2023. © NVKL 2023 (www.nvkl.nl
Artikel 1 Allgemeines
- Wenn diese Bedingungen Teil von Angeboten und Verträgen zur Ausführung von Lieferungen und/oder Dienstleistungen eines Lieferanten für einen Käufer sind, gelten alle Bestimmungen dieser Bedingungen zwischen diesen Parteien, sofern nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien davon abgewichen wurde. Einem Verweis des Käufers auf seine eigenen Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen wird vom Lieferanten ausdrücklich widersprochen.
- In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
– Produkt: die vom Lieferanten für den Käufer erbrachte(n) Leistung(en), wie z.B. die Lieferung von Waren, die Montage von Waren, die vom Lieferanten geliefert wurden oder nicht, die Vergabe von Arbeiten, die Wartung, die Reparatur und Dienstleistungen, wie z.B. Beratung und Kontrolle;
– Ware: ein materieller Gegenstand, einschließlich der darin enthaltenen Software; – Software: ausschließlich die in der gelieferten Ware enthaltene Software; – Lieferant: das Unternehmen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik
Behandlung, die Partei einer Vereinbarung über die Lieferung von Produkten ist, nämlich die Lieferung von Waren und anderen Dienstleistungen, wie Montage, Installation, Reparatur, Inspektion oder Wartung, einschließlich des Unternehmens, das in seinem Angebot auf diese Bedingungen verweist;
– Käufer: die andere(n) Partei(en) des oben genannten Vertrags, die kein Verbraucher ist/sind;
– schriftlich: mittels eines von beiden Parteien unterzeichneten Dokuments oder per Brief, E-Mail, Telefax und auf jede andere von den Parteien vereinbarte Weise, die nicht mündlich ist;
– zusätzliche Arbeiten: jede Leistung, die der Lieferant in Absprache mit dem Käufer zusätzlich zum Vertrag erbringt, unabhängig davon, ob sie schriftlich festgelegt wurde oder nicht;
– Preis: der für das Produkt geltende Preis gemäß Art. 4.
Artikel 2 Angebot
- Jedes Angebot des Anbieters ist unverbindlich und kann innerhalb von 3 Werktagen nach Annahme widerrufen werden.
- Jedes Angebot basiert auf der Erfüllung des Vertrags durch den Anbieter unter normalen Bedingungen und während der normalen Arbeitszeit.
Artikel 3 Vereinbarung
- Unbeschadet von Art. 2(1) kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahme mit dem Angebot übereinstimmt. Wenn die Annahme vom Angebot abweicht, kommt der Vertrag erst nach ausdrücklicher Annahme dieser Abweichungen durch den Anbieter zustande.
- Wurde eine Lieferung und Berechnung in Teilen vereinbart, so gilt jeder Teil, soweit sich nicht aus einer Bestimmung etwas anderes ergibt, als gesonderter Vertrag, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über Lieferzeit, Haftung und Zahlung.
- Die in den Produktunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben usw. genannten Daten sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag enthalten sind.
- Mündliche Zusagen/Absprachen sind für den Anbieter nur verbindlich, soweit sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Anbieters abgegeben bzw. von einem solchen Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden.
Artikel 4 Preis
- Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versteht sich der vereinbarte Preis ausschließlich Umsatzsteuer und anderer auf den Verkauf und die Lieferung anwendbarer staatlicher Abgaben und basiert auf der Lieferung ab Werk gemäß den am Tag des Angebots geltenden Incoterms. „Fabrik“ bezeichnet die Geschäftsräume
des Lieferanten, wie von diesem bestimmt. Bei Lieferung ab Werk wird der Preis ausschließlich Verpackung berechnet, sofern nicht anders vereinbart. 2. Wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses einer oder mehrere der Selbstkostenfaktoren eine Erhöhung erfahren – auch wenn diese auf vorhersehbare Umstände zurückzuführen ist -, ist der Lieferant berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen.
- Der Lieferant kann zusätzliche Arbeiten gesondert in Rechnung stellen, sobald ihm der dafür zu berechnende Betrag bekannt ist. Für die Berechnung der zusätzlichen Arbeiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Die Kosten für das Verladen, Entladen und den Transport von Rohstoffen, Halbfertigprodukten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenständen sind nicht im Preis enthalten.
- Wenn vereinbart wurde, dass die Montage des Produkts durch den Lieferanten erfolgt, wird der Preis einschließlich der Montage und ausschließlich der in Art. 7 Abs. 3 und Abs. 5 genannten Kosten berechnet.
Artikel 5 Geistiges Eigentum/Geheimhaltung 1. Alle geistigen Eigentumsrechte an dem Produkt, seinem Design und den Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, technischen Unterlagen, Modellen, Werkzeugen usw., die für den Entwurf, die Herstellung und die Verwendung des Produkts angefertigt wurden, stehen dem Lieferanten oder gegebenenfalls einem Dritten zu, der dem Lieferanten eine Lizenz zur Nutzung dieser Rechte erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn all dies speziell für den Abnehmer entwickelt wurde, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Käufer erwirbt ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, übertragbares Recht zur Nutzung dieser
Rechte an geistigem Eigentum, jedoch nur für das gelieferte Produkt und vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen in den zugrunde liegenden Lizenzen Dritter. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode oder Updates für Software zur Verfügung zu stellen.
- Technische, kommerzielle und finanzielle Informationen sowie Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich eingestuft werden sollten und die von einer Partei schriftlich oder mündlich an die andere Partei weitergegeben werden, werden von der anderen Partei vertraulich behandelt. Die Informationen dürfen daher von der anderen Partei nicht ohne die schriftliche Zustimmung der einen Partei für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet werden. Die Informationen dürfen nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben, übermittelt oder offengelegt werden. Die Informationen sind, soweit sie für die Nutzung des Produkts nicht mehr benötigt werden, auf erstes Anfordern des Anbieters vom Kunden an diesen zurückzugeben und gegebenenfalls aus den digitalen Dateien zu löschen.
Artikel 6 Lieferfrist
- Wenn die Parteien eine bestimmte Lieferfrist vereinbart haben, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag geschlossen wurde und alle Bedingungen, die der Käufer vor Beginn der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten zu erfüllen hat, wie die Bereitstellung der erforderlichen Dokumente und Daten, die Einholung von Genehmigungen, die Erledigung der notwendigen Formalitäten und die Zahlung eines im Voraus fälligen Betrages, ebenfalls vom Käufer erfüllt wurden. Wenn anstelle einer Frist ein bestimmtes Lieferdatum, eine bestimmte Woche oder ein bestimmter Monat vereinbart wurde, wird diese Frist angemessen verschoben.
- Das Produkt gilt für die Lieferfrist als geliefert, wenn es, sofern Abnahmeprüfungen beim Lieferanten vereinbart sind, für diese Prüfungen bereit ist, und in anderen Fällen, wenn die Sache versandbereit ist und dies dem Käufer schriftlich mitgeteilt wurde, sowie bei anderen Leistungen als der Lieferung einer Sache, wenn die Leistung erbracht wurde.
- Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der vom Lieferanten für die Ausführung der Arbeiten bestellten Sachen und/oder Dienstleistungen. Wenn es ohne Verschulden des Auftragnehmers zu einer Verzögerung infolge von Änderungen der vorgenannten Arbeitsbedingungen kommt, ist der
oder weil rechtzeitig bestellte Gegenstände und/oder Dienstleistungen für die Ausführung der Arbeiten nicht rechtzeitig geliefert werden, wird die Lieferfrist im erforderlichen Umfang verlängert.
- Verzögert sich die Ausführung des Vertrags aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Abnehmers oder aufgrund von Umständen, die dem Abnehmer zuzurechnen sind, kann der Lieferant die Lieferfrist um einen Zeitraum verlängern, der unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Ursache für die Verzögerung erst nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt.
- Bei zwischenzeitlichen Änderungen des Vertrags oder bei Aussetzung seiner Ausführung durch den Käufer verlängert sich die Lieferzeit mindestens um die Dauer der durch diese Änderungen oder die Aussetzung entstandenen zusätzlichen Arbeiten, unbeschadet aller anderen Rechte und Ansprüche des Lieferanten.
- Die bloße Überschreitung der Montagefrist bedeutet nicht, dass der Lieferant rechtlich in Verzug ist. Dazu ist immer eine weitere Inverzugsetzung erforderlich.
- Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder Schadenersatz zu verlangen. Wenn diese Verzögerung jedoch 16 Wochen überschreitet oder laut Mitteilung des Lieferanten überschreiten wird, kann der Käufer den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten auflösen. Gegebenenfalls hat der Käufer dann Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Teils des Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 Prozent des Preises. Wenn bereits Teillieferungen erfolgt sind, kann der Vertrag erst nach 16 Wochen teilweise aufgelöst werden, und zwar für den noch nicht gelieferten Teil, es sei denn, der bereits gelieferte Teil ist für den Kunden nicht selbständig nutzbar. Im Falle eines Teilrücktritts hat der Kunde gegebenenfalls Anspruch auf Rückerstattung des Teils des Preises, der sich auf den nicht gelieferten Teil bezieht, sowie auf Schadensersatz. Für eine solche Entschädigung wird in diesem Fall der vorgenannte Höchstsatz von 15% auf den Teil des Preises berechnet, der sich auf den nicht gelieferten Teil bezieht. Wenn die Überschreitung der Lieferfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, gilt Art. 14.
- Bleibt der Käufer nach der Inverzugsetzung mit der Abnahme des Produkts in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer die daraus entstehenden Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen, unbeschadet der Rechte des Lieferanten gemäß Art. 15. Der Käufer ist dann weiterhin verpflichtet, den Preis zu zahlen, als ob die Lieferung gemäß der vereinbarten Lieferzeit erfolgt wäre.
Artikel 7 Versammlung
- Wenn vereinbart wurde, dass der Lieferant eine Sache montiert, ist der Käufer für die ordnungsgemäße Ausführung und die rechtzeitige Verfügbarkeit aller Einrichtungen, Vorkehrungen und Bedingungen verantwortlich, die für die Montage der Sache und das ordnungsgemäße Funktionieren der Sache im montierten Zustand erforderlich sind.
- Der Käufer sorgt auf jeden Fall auf eigene Kosten und Gefahr dafür, dass: a) das Personal des Lieferanten die Arbeiten gemäß dem vereinbarten Zeitplan beginnen und während der normalen Arbeitszeiten arbeiten kann
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung, Installation und Wartung NVKL
den. Soweit der Lieferant dies für erforderlich hält, können Arbeiten auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten durchgeführt werden, sofern dies dem Käufer innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mitgeteilt wird;
- b) er den Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Montage schriftlich über alle am Montageort geltenden Sicherheitsvorschriften informiert;
- (c) die Montage in einer gesunden und sicheren Umgebung durchgeführt werden kann; (d) alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der Montage getroffen und während der Montage beibehalten werden;
- (e) für das Personal des Lieferanten eine geeignete Unterkunft und/oder alle gemäß den staatlichen Vorschriften, dem Vertrag und der Nutzung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen;
- (f) das Personal des Lieferanten kann angemessene sanitäre Einrichtungen nutzen;
- g) alle erforderlichen Hilfskräfte, Kräne, Hebezeuge, Transport- und Hilfsmittel, Maschinen, Betriebsstoffe (wie Brennstoffe, Öle, Fette, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung und Beleuchtung) sowie die für den Betrieb des Kunden üblichen Mess- und Prüfmittel rechtzeitig an der Montagestelle zur Verfügung stehen;
- (h) dem Lieferanten ausreichend Büroräume an der Montagestelle zur Verfügung stehen;
- (i) eine solide und angemessen gesicherte digitale Infrastruktur und Interneteinrichtungen zur Verfügung stehen;
- j) ausreichend Stauraum zum Schutz vor Diebstahl, Verlust und Beschädigung der für die Montage vorgesehenen Werkzeuge und Geräte sowie des persönlichen Eigentums des Personals des Lieferanten vorhanden ist;
- (k) die Zufahrtsstraßen zum Montageort für den geschäftlichen Notfalltransport des zu montierenden Gegenstands und der Vermögenswerte des Lieferanten geeignet sind.
- l) zu Beginn und während der Montage die versendeten Produkte an der richtigen Stelle sind.
- Schäden und Kosten, die dem Lieferanten und/oder dem Käufer durch die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Erfüllung einer der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
- Wenn der Lieferant während der Montage Hilfe und Unterstützung – gleich welcher Art – leistet, ohne dazu beauftragt worden zu sein, geschieht dies auf Risiko des Käufers.
- Kosten, die dem Lieferanten aufgrund von nicht bearbeitbarem Wetter entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
Artikel 8 Inspektion und Abnahmeprüfungen
- Der Käufer muss das Produkt spätestens 7 Tage nach der Lieferung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 prüfen. Wenn eine Montage vereinbart wurde, muss der Käufer die ordnungsgemäße Ausführung der Montage spätestens 5 Tage nach der Montage überprüfen. Wenn die geltende Frist verstrichen ist, ohne dass eine schriftliche und spezifizierte Mitteilung über berechtigte Beanstandungen erfolgt ist, gilt das Produkt als angenommen.
- Wenn Abnahmeprüfungen vereinbart wurden, gibt der Käufer dem Lieferanten nach der Lieferung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 die Möglichkeit, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und die Änderungen vorzunehmen, die der Lieferant für notwendig hält. Der Lieferant erhält die Möglichkeit, Vorversuche durchzuführen. Der Käufer sorgt auf seine Kosten und Gefahr für die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, Wasser, Energie, Heizung und Beleuchtung. Die Abnahmeprüfungen finden in Anwesenheit des Käufers unmittelbar nach Aufforderung durch den Lieferanten statt. Die Kosten für die Abnahmeprüfungen gehen zu Lasten des Käufers. Der Lieferant trägt jedoch die Kosten für sein eigenes Personal und seine sonstigen Vertreter. Wenn die Abnahmeprüfungen ohne begründete Beanstandung durchgeführt worden sind oder wenn der Käufer die vorgenannten Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt das Produkt als abgenommen.
- Der Käufer stellt dem Lieferanten die erforderlichen Einrichtungen, Hilfsmittel und Materialien, einschließlich der in Art. 7, Absatz 2 (g) genannten, in ausreichender Menge, rechtzeitig und kostenlos an dem vom Lieferanten angegebenen Ort für die Abnahmeprüfungen und die in Absatz 2 genannten Vorbereitungen und Änderungen zur Verfügung. Unterlässt der Käufer dies, so gilt das Produkt als abgenommen.
- Der Lieferant erstellt einen Bericht über die Abnahmeprüfungen, der dem Abnehmer zugestellt wird. Wenn der Abnehmer, nachdem er vom Lieferanten rechtzeitig und schriftlich dazu aufgefordert wurde, bei den Prüfungen nicht vertreten war, gilt der Prüfbericht für ihn als korrekte Darstellung.
- Auf Verlangen des Lieferanten unterzeichnet der Käufer ein Übernahmeprotokoll als Nachweis dafür, dass die Waren vollständig und in funktionstüchtigem Zustand geliefert wurden, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12.
- Wenn die Abnahmeprüfungen zeigen, dass das Produkt nicht der Vereinbarung entspricht, muss der Lieferant die Mängel so schnell wie möglich beseitigen. Wenn der Käufer dies schriftlich verlangt, werden anschließend neue Abnahmeprüfungen gemäß den Absätzen 2-4 durchgeführt.
- Bei geringfügigen Mängeln, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Produkts nicht beeinträchtigen, gilt das Produkt unabhängig von diesen Mängeln als angenommen. Der Lieferant wird diese Mängel so schnell wie möglich beseitigen.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, das Produkt oder einen Teil davon vor der Abnahme zu verwenden. Wenn der Käufer dies ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten tut, gilt das Produkt als abgenommen.
- Unbeschadet von Art. 12 schließt die Annahme gemäß den vorstehenden Absätzen jeden Anspruch des Käufers aufgrund eines Mangels in der Lieferverpflichtung des Lieferanten aus.
Artikel 9 Risikoübergang
- Sobald das Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 2 als geliefert gilt, trägt der Käufer das Risiko für alle Schäden, die an oder durch dieses Produkt entstehen können, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Lieferanten zurückzuführen, die Mitglieder der Geschäftsleitung des Lieferanten sind. Dies gilt auch, wenn die Montage durch den Lieferanten durchgeführt wird.
- Die Art des Transports, der Verpackung usw. muss, wenn keine weiteren Angaben gemacht werden
die der Käufer dem Lieferanten nach billigem Ermessen überlässt, ohne dass dieser dafür haftet und ohne dass er zur Rücknahme der Verpackung verpflichtet ist, es sei denn, die Rücknahme der Verpackung ist gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vorgeschrieben.
Artikel 10 Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen von ihm an den Abnehmer gelieferten Waren vor, bis die für alle diese Waren geschuldeten Beträge, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig beglichen sind. Wenn der Lieferant im Rahmen der Lieferung von Waren Arbeiten für den Abnehmer ausgeführt hat, gilt der Eigentumsvorbehalt, bis der Abnehmer auch die Forderungen für diese Arbeiten, ebenfalls einschließlich Zinsen und Kosten, bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten gemäß den genannten Verträgen geltend machen kann.
- Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf er die Waren nicht verpfänden oder einem Dritten ein weiteres Recht daran einräumen, vorbehaltlich der Bestimmungen des sechsten Absatzes dieses Artikels.
- Sobald der Lieferant anzeigt, dass er dies wünscht, wirkt der Käufer bei der Begründung von Pfandrechten im Sinne von Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs als zusätzliche Sicherheit für andere als die in Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Forderungen mit, die der Lieferant dann aus welchem Grund auch immer gegenüber dem Käufer geltend machen kann.
- Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern, z.B. gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden, und dem Lieferanten die Policen dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alle Forderungen des Käufers gegenüber den Versicherern der Waren aufgrund der vorgenannten Versicherung werden, sobald der Lieferant dies wünscht, vom Käufer in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Weise als zusätzliche Sicherheit für die Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer an ihn verpfändet.
- Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt oder wenn der Lieferant begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Lieferant berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Nach der Rücknahme wird dem Käufer der Marktwert gutgeschrieben, der niemals höher sein kann als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der Kosten für die Rücknahme.
- Dem Kunden ist es gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit an Dritte zu verkaufen und zu übertragen. Beim Verkauf auf Kredit ist der Kunde verpflichtet, von seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt zu verlangen, der den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.
- Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich der Käufer, Forderungen, die er gegenüber seinen eigenen Abnehmern erwirbt, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, die betreffenden Forderungen an den Lieferanten zu verpfänden, sobald der Lieferant einen entsprechenden Wunsch äußert, und zwar in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Weise, als zusätzliche Sicherheit für seine Forderungen gegenüber dem Käufer, aus welchem Grund auch immer.
Artikel 11 Zahlung
- Die Zahlung der dem Lieferanten geschuldeten Beträge hat, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu erfolgen.
- Für Beträge über € 25.000 sieht der Zahlungsplan, sofern nicht anders vereinbart, wie folgt aus:
– 40% im Auftrag;
– 50% auf die Lieferung;
und den Restbetrag (10%) innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung.
- Die Bezahlung der zusätzlichen Arbeiten erfolgt spätestens 7 Tage, nachdem sie dem Kunden in Rechnung gestellt wurden.
- Alle Zahlungen sind ohne Abzug, Aussetzung oder Aufrechnung in der vom Lieferanten festgelegten Weise zu leisten.
- Wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug, und der Lieferant ist berechtigt, ihm ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 3 Punkten über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz für Handelsverträge gemäß Art. 6:119a und Art. 6:120 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
- Zahlungen werden zunächst zur Reduzierung der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, dann zur Reduzierung der Zinsen und erst danach zur Reduzierung der fälligen Rechnungsbeträge verwendet, immer beginnend mit der ältesten Rechnung.
Artikel 12 Produktmängel
- Das Produkt muss mit dem Vertrag übereinstimmen. Der Lieferant ist verpflichtet, jede Abweichung davon (im Folgenden „Mangel“ genannt), die auf eine fehlerhafte oder mangelhafte Konstruktion oder ein fehlerhaftes Material oder eine mangelhafte Ausführung zurückzuführen ist, gemäß dieser Ziffer 12 zu beseitigen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt auch eine Verletzung von in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechten Dritter als Mangel. Die Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels gilt nur für Mängel am Produkt, die bei der Inspektion und (falls vereinbart) bei der Abnahmeprüfung nicht erkennbar sind und die der Käufer innerhalb von 12 Monaten bei Waren und innerhalb von 6 Monaten bei einer anderen Leistung gemäß Artikel 6.2 nachweist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung, Installation und Wartung NVKL
- Das Produkt muss den am Tag des Vertragsabschlusses in den Niederlanden geltenden Vorschriften in Bezug auf Betrieb, Transport und Sicherheit entsprechen. Sollten zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Lieferung und Inbetriebnahme geänderte gesetzliche Vorschriften in Kraft treten, wird das Produkt nach Möglichkeit an diese neuen Vorschriften angepasst. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die Verpflichtungen des Lieferanten gemäß Absatz 1 auf Lieferungen innerhalb der Niederlande.
- Im Falle der Montage einer vom Lieferanten gelieferten Sache beginnt die in Absatz 1 genannte Frist von 12 bzw. 6 Monaten für die gelieferte Sache bzw. für deren Montage an dem Tag, an dem die Montage durch den Lieferanten abgeschlossen ist. In jedem Fall endet diese Frist 18 Monate nach Lieferung der Sache gemäß Artikel 6 Absatz 2.
- Mängel an einer gelieferten Sache werden vom Lieferanten durch Reparatur oder Austausch des mangelhaften Teils, ob im Betrieb des Lieferanten oder nicht, oder durch Zusendung eines reparierten Teils oder eines Ersatzteils behoben, und zwar immer nach dem Ermessen des Lieferanten. Nach der Beseitigung des Mangels ist der Lieferant während eines Zeitraums von sechs Monaten ebenfalls zur Beseitigung von Mängeln an dem reparierten Teil oder dem Ersatzteil verpflichtet. Die Haftung für Mängel an der gelieferten Ware verjährt in jedem Fall 18 Monate nach deren Lieferung gemäß Artikel 6.2 oder, im Falle der Anwendung von Absatz 4, 24 Monate nach dieser Lieferung.
- Mängel bei der Montage einer vom Lieferanten gelieferten Sache werden vom Lieferanten durch Nachbesserungsarbeiten beseitigt. Nach der Beseitigung des Mangels haftet der Lieferant während eines Zeitraums von 6 Monaten ebenfalls für Mängel der Nachbesserungsarbeiten. Die Mängelhaftung verjährt in jedem Fall 24 Monate nach Lieferung der Sache gemäß Artikel 6 Absatz 2.
- Mängel bei der Wartung, der Reparatur (sofern nicht gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 ausgeführt), der Montage einer von einem Dritten an den Käufer gelieferten Sache, bei der Revision, bei Lohnarbeiten und ähnlichen Arbeiten werden vom Lieferanten durch Nachbesserung behoben, sofern sie mangelhaft sind. Nach der Nachbesserung haftet der Lieferant während eines Zeitraums von 6 Monaten für Mängel an der nachgebesserten Arbeit. Eine Haftung erlischt in jedem Fall 12 Monate nach der Lieferung gemäß Artikel 6(2).
- Mängel, die auf die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum zurückzuführen sind, werden nach Wahl des Lieferanten durch den Lieferanten behoben:
– Erwerb des Nutzungsrechts durch den Kunden;
– Änderung des Artikels, so dass er keine Rechte mehr verletzt, oder – Ersatz des Artikels durch einen anderen Artikel, der keine Rechte an geistigem Eigentum verletzt.
Der Lieferant haftet für etwaige Mängel während sechs Monaten nach der genannten Anpassung oder dem Austausch gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel an der Sache erlischt in jedem Fall 18 Monate nach der Lieferung der Sache gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, 24 Monate nach dieser Lieferung.
- Die gemäß diesem Artikel zu reparierenden oder zu ersetzenden Waren, die sich vernünftigerweise dafür eignen, werden vom Käufer auf sein Verlangen an den Lieferanten zurückgeschickt. Die Transportkosten und die zusätzlichen Kosten für die Demontage und den Wiedereinbau, die dem Lieferanten bei der Beseitigung von Mängeln entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
- Der Lieferant haftet nicht für Mängel bei Inspektionen, Beratung und ähnlichen Dienstleistungen.
- Der Lieferant haftet nicht für Defekte, die ganz oder teilweise darauf zurückzuführen sind:
- (a) Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen oder eine andere als die vorgesehene normale Verwendung;
- (b) normale Abnutzung und Verschleiß;
- c) (De-)Montage, Reparatur oder Änderungen durch den Kunden oder durch Dritte; d) die Anwendung einer staatlichen Vorschrift;
- e) Materialien und Gegenstände, die bereits in Absprache mit dem Kunden verwendet wurden; f) Materialien und Gegenstände, die vom Kunden oder in seinem Auftrag zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie verarbeitet werden oder nicht;
- (g) Materialien, Gegenstände, Design, Konstruktion oder Arbeitsmethoden, die auf ausdrückliche Anweisung des Kunden angewendet werden;
- (h) Teile (einschließlich Software), die der Lieferant von Dritten bezieht, sofern der Dritte dem Lieferanten gegenüber nicht dafür haftet.
Der Lieferant haftet nicht für Schäden an Lackierungen oder Verchromungen, es sei denn, diese Schäden sind die Folge von Qualitäts- und/oder Konstruktionsfehlern an anderen Teilen. Darüber hinaus haftet der Lieferant nicht für die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass:
- (i) das Produkt außerhalb der Niederlande verwendet wird;
- j) das Produkt auf eine andere als die vereinbarte Weise verwendet wird; k) das Produkt in Kombination mit Geräten oder Software verwendet wird, die nicht vom Lieferanten geliefert wurden
- (l) Daten, die vom oder im Namen des Käufers zur Verfügung gestellt wurden, verwendet wurden. (12) Wenn der Käufer eine Verpflichtung, die sich aus einer Vereinbarung mit dem Lieferanten ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Lieferant nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Wenn der Käufer das Produkt ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten demontiert, repariert oder andere Arbeiten daran durchführt, erlischt jede Verpflichtung des Lieferanten zur Mängelbeseitigung.
- Mängel müssen dem Lieferanten so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablauf der geltenden Haftungsfrist, schriftlich mitgeteilt werden. Bei Überschreitung dieser Fristen verfällt jeder Anspruch auf diese Mängel. Rechtliche Schritte müssen innerhalb von 1 Jahr nach dieser Mitteilung bei Strafe des Verfalls aller Rechte eingeleitet werden.
- Wenn der Käufer diese Meldung gemacht hat und kein Mangel festgestellt wird, für den der Lieferant haftet, hat der Lieferant Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Meldung entstanden sind.
- Wenn der Lieferant bei der Beseitigung von Mängeln Teile austauscht, gehen die ausgetauschten Teile in das Eigentum des Lieferanten über.
- Wenn der Abnehmer behauptet, dass der Lieferant eine in diesem Artikel genannte Verpflichtung nicht erfüllt, bleibt der Abnehmer verpflichtet, die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich für ihn aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben.
- Hat der Lieferant den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann der Käufer ihm schriftlich eine letzte, angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, kann der Käufer den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen, sofern der Käufer oder der Dritte über die dazu erforderliche Sachkenntnis verfügt. Wenn der Mangel auf diese Weise erfolgreich beseitigt wird, wird der Lieferant von jeglicher Haftung für den Mangel befreit, indem er dem Käufer die angemessenen Kosten erstattet. Diese Kosten dürfen 15 Prozent des Produktpreises nicht überschreiten.
- Wenn der Defekt nicht gemäß Absatz 15 behoben wird,
- a) hat der Kunde Anspruch auf einen Preisnachlass im Verhältnis zur Wertminderung des Produkts. Dieser Rabatt darf 15 Prozent des Preises nicht überschreiten, oder
- (b) wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass er dem Kunden sein Interesse an dem Vertrag über das Produkt bzw. einen wesentlichen Teil des Produkts erheblich nimmt, ist der Kunde berechtigt, durch eine
eine schriftliche Mitteilung an den Lieferanten, um den Vertrag für das Produkt bzw. den wesentlichen Teil des Produkts aufzulösen. Der Käufer hat dann Anspruch auf Rückerstattung des Preises, der für den Teil gezahlt wurde, für den der Vertrag aufgelöst wird. Darüber hinaus hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von maximal 15 % des Preises, der sich auf den Teil des Produkts bezieht, für den der Vertrag gekündigt wird.
Artikel 13 Haftung
- Vorbehaltlich des Vorsatzes oder der bewussten Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Lieferanten, die Teil des Geschäftsbereichs sind, und vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Art. 6 Absatz 7 und Art. 12 ist jede Haftung des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der Lieferant haftet daher u.a. nicht für Schäden, die durch:
– Nichtzustellung;
– Haftung gegenüber Dritten;
– jede unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung von (Mitarbeitern und Hilfspersonen des) Anbieters;
– Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, Lizenzen und anderen Rechten Dritter;
– Beschädigung oder Verlust, aus welchem Grund auch immer, von Rohstoffen, Halbfertigprodukten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenständen;
– Verlust oder Verstümmelung von Daten;
– Produktionsverluste und Einschränkung der Nutzung;
– Verlust von Verträgen und Kunden.
Darüber hinaus haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn und jegliche Folgeschäden und indirekten Schäden.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags freizustellen und schadlos zu halten.
- Außer bei Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten für alle Schäden zu entschädigen, die sich aus der Verwendung von Waren des Käufers durch den Lieferanten ergeben.
- Der Käufer haftet für das vom Lieferanten nicht gelieferte Bauteil und/oder für die nachteiligen Folgen, die sich aus der Beschaffenheit des Bodens ergeben, und ist verpflichtet, dem Lieferanten den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Untauglichkeit des Bauteils und/oder die Beschaffenheit des Bodens entstehen kann.
Artikel 14 Höhere Gewalt
- Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand verstanden – auch wenn dieser bei Vertragsabschluss vorhersehbar war -, der den Lieferanten dauerhaft oder vorübergehend an der Erfüllung des Vertrages hindert oder diesen unzumutbar erschwert, sowie, soweit nicht bereits enthalten, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Feuer, Terrorismus, Epidemien und Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen, eingeschränkte Verfügbarkeit von Energie, Stromausfall, Ausfall des Internets, von Computernetzwerken und Telekommunikationseinrichtungen, Cyberkriminalität sowie Mängel und Verzögerungen bei Lieferungen durch den Lieferanten infolge der in diesem Absatz genannten Umstände.
- Wenn der Lieferant aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, oder ihn nur auf eine Weise erfüllen kann, die für ihn unzumutbar belastend ist, hat er das Recht, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen. Wenn die Situation der höheren Gewalt nach 6 Monaten immer noch andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Jede Partei ist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn sich nach Eintritt der höheren Gewalt herausstellt, dass die Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten länger als 6 Monate unmöglich oder unzumutbar beschwerlich sein wird.
- Im Falle der Aussetzung und Auflösung gemäß Absatz 2 ist der Lieferant nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Bezahlung der Kosten zu verlangen, die er für die von ihm zur Ausführung des Vertrags gekauften, reservierten, verarbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen aufgewendet hat. Im Falle einer Auflösung gemäß Absatz 2 ist der Käufer verpflichtet, nach Zahlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung, Installation und Wartung NVKL
der besagten Kosten, um die besagten Waren in Empfang zu nehmen. Unterlässt der Käufer dies, ist der Lieferant berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten und Risiko des Käufers einzulagern oder sie auf Kosten des Käufers zu verkaufen oder zu vernichten.
Artikel 15 Aussetzung und Auflösung
- Wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Abnehmer nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sowie im Falle eines Konkurses, eines Zahlungsaufschubs, einer Stilllegung, einer Liquidation oder einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens des Abnehmers, hat der Lieferant das Recht, eine angemessene Sicherheit für alle vertraglichen Verpflichtungen des Abnehmers (ob fällig oder nicht) zu verlangen und in Erwartung dessen die Ausführung des Vertrags auszusetzen. Wenn diese Sicherheit nicht innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist geleistet wird, hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Der Lieferant hat diese Befugnisse zusätzlich zu seinen anderen Rechten aufgrund des Gesetzes, des Vertrags und dieser Bedingungen.
- Wenn der Abnehmer eine Verpflichtung aus einem Vertrag mit dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder den Vertrag aufzulösen.
- Im Falle der Aussetzung und Auflösung gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der Lieferant das Recht, die von ihm für die Ausführung des Vertrags gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern. Der Lieferant kann auch entscheiden, ob er die Sachen auf Kosten des Käufers verkauft oder vernichtet. Im Falle der Aussetzung und Auflösung gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der Lieferant Anspruch auf vollständigen Schadenersatz, ist jedoch nicht verpflichtet, selbst Schadenersatz zu leisten. Der Schadenersatz des Lieferanten wird auf 75 % des für den noch nicht ausgeführten (Teil eines) Vertrags geschuldeten Schadenersatzes festgesetzt, und zwar unbeschadet des Rechts des Lieferanten, den tatsächlichen Schaden infolge des Versäumnisses des Käufers zu fordern.
- Wenn der Käufer den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten kündigt, ist er verpflichtet, ohne Inverzugsetzung den vollen Preis abzüglich der vom Lieferanten ersparten Kosten zu zahlen.
Artikel 16 Rechtsstreitigkeiten
- Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus einem Angebot, dem Abschluss oder der Ausführung eines Vertrags oder eines weiteren Vertrags ergeben, können sowohl vom Lieferanten als auch vom Käufer vor der Geschillencommissie Koude, Klimaat en Grootkeuken, Postbus 90600, 2509 LP Den Haag (www.degeschillencommissie.nl) verhandelt werden. Sowohl der Lieferant als auch der Käufer können sich auch dafür entscheiden, den Streitfall vor ein ordentliches Gericht zu bringen.
- Ein Streitfall wird nur dann vom Streitschlichtungsausschuss bearbeitet, wenn der Kunde zuvor seine Beschwerde beim Anbieter eingereicht hat. Führt die Beschwerde nicht zu einer Lösung, kann der Streitfall dem Streitschlichtungsausschuss schriftlich oder in einer anderen von der Kommission festgelegten Form vorgelegt werden.
- Wenn der Kunde einen Streitfall vor den Streitschlichtungsausschuss bringt, ist der Anbieter an diese Entscheidung gebunden. Wenn der Lieferant eine Streitigkeit vorbringen möchte, muss er den Abnehmer schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form auffordern, innerhalb von fünf Wochen zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist zustimmt, steht es dem Lieferanten frei, den Streitfall vor ein ordentliches Gericht zu bringen.
- Der Streitschlichtungsausschuss entscheidet gemäß den Bestimmungen der für ihn geltenden Vorschriften. Das Reglement des Schlichtungsausschusses wird dem Kunden auf Anfrage vom Lieferanten zugesandt. Die Entscheidungen des Streitschlichtungsausschusses sind bindend.
Beratung. Für die Bearbeitung eines Rechtsstreits ist eine Gebühr zu entrichten. 5. Nur das ordentliche Gericht oder der oben erwähnte Streitschlichtungsausschuss sind befugt, sich mit Streitigkeiten zu befassen.
Artikel 17 Anwendbares Recht
Alle Verträge, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, unterliegen dem in den Niederlanden geltenden Recht, unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen.
DETAILLIERTE BESTIMMUNGEN WARTUNG
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Artikeln 1 bis 17. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Artikeln 1 bis 17 einerseits und den folgenden Bestimmungen andererseits haben letztere Vorrang.
Artikel 18 Begriffsbestimmungen
In diesen weiteren Bestimmungen haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung: – Wartungsvertrag: die Vereinbarung, die den Lieferanten verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine vorbeugende Wartung an einer Sache durchzuführen.
– Vorbeugende Wartung: die Durchführung von Inspektionen/Kontrollen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der F-Gase-Verordnung und der Ozon-Verordnung, wie z.B. die Überprüfung eines Artikels auf ordnungsgemäßen Betrieb, auf Dichtheit, um den Verlust von Kältemittel zu verhindern, die Überprüfung, Prüfung und
die Messung von elektrischen Schalt-, Steuer- und Schutzgeräten und, falls erforderlich, die Neukalibrierung oder Einstellung des Gehäuses.
– korrektive Wartung: Beseitigung von Fehlern und Durchführung von Reparaturen an Gegenständen.
Artikel 19 Vorbeugende Wartung
- Die vorbeugende Wartung wird während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt. Normale Arbeitszeit bedeutet Arbeitstage von 08.00 bis 16.30 Uhr, ausgenommen Wochenenden und allgemein anerkannte Feiertage.
- Jede Verlegung oder Änderung der Anlage muss dem Lieferanten vom Käufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Jede Änderung oder Verlegung der Anlage kann zu einer Anpassung der im Wartungsvertrag festgelegten Tarife führen.
- Rohrleitungen werden nur gewartet, wenn sie sichtbar sind. Die Innenreinigung der zur Anlage gehörenden Möbel ist nicht in der vorbeugenden Wartung enthalten, ebenso wenig wie die Reinigung der Verdampfer und Verflüssiger des Gehäuses.
- Nach einer Inspektion informiert der Lieferant den Käufer durch Vorlage eines Wartungsberichts über den Zustand der Wartung und Zuverlässigkeit des Artikels.
Artikel 20 Vorbeugende Kontrollen
Die gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften durchzuführenden Präventivkontrollen sind dem Käufer rechtzeitig im Voraus mitzuteilen, woraufhin der Käufer dem Lieferanten tatsächlich die Möglichkeit gibt, die entsprechenden Kontrollen durchzuführen.
Artikel 21 Kältemittel
Wenn eine Operation mit einem Kältemittel durchgeführt wurde, muss dies vom Lieferanten im Logbuch des betreffenden Falls vermerkt werden. Kältemittel, die im Rahmen der vorbeugenden Wartung entnommen werden, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Nach Übergabe der entnommenen Kältemittel an den Lieferanten ist dieser verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Artikel 22 Korrigierende Wartung
Arbeiten zur korrektiven Wartung fallen nicht in den Rahmen des Wartungsvertrags. Die Instandsetzungsarbeiten werden nach Erhalt einer Störungsmeldung vom Kunden oder nach einer anderweitigen Signalisierung der Störung durchgeführt. Nach Erhalt einer Störungsmeldung werden die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nach Möglichkeit während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt.
Artikel 23 Freier Zugang
- Der Servicetechniker des Lieferanten muss stets freien und ungehinderten Zugang zu dem Bereich haben, in dem ein Gegenstand aufgestellt wird. Wenn ein freier und ungehinderter Zugang zu einer Sache nicht möglich ist oder vom Käufer nicht gestattet wird, ist der Lieferant von seiner Verpflichtung zur Ausführung der vereinbarten Arbeiten entbunden, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, dem Lieferanten den vereinbarten Preis zu erstatten.
- Der Servicetechniker des Lieferanten muss in der Lage sein, sofort nach seiner Ankunft mit der Arbeit zu beginnen und über den erforderlichen Arbeitsraum zu verfügen. Wartezeiten oder Verzögerungen, die auf einen Umstand zurückzuführen sind, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Artikel 24 Ausschlüsse
In jedem Fall umfasst der Wartungsvertrag nicht die Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit:
- unsachgemäße oder unvorsichtige Verwendung des Artikels oder Verwendung für andere Zwecke als die, für die der Artikel bestimmt ist;
- unzureichende Reinigung von Möbeln oder Zellen, was zu einer Verstopfung des Wasserabflusses durch Schmutz führen kann, wodurch das Gehäuse nicht mehr richtig funktioniert;
- ein Unfall oder andere äußere Ursachen oder Einflüsse;
- abnormale physische oder elektrische Belastung;
- die Änderung oder Verlegung des Artikels oder die Durchführung von Wartungsarbeiten durch Dritte.
- Einführung neuer gesetzlicher oder anderer staatlicher Maßnahmen, die sich auf die Art oder den Umfang der Wartungsarbeiten auswirken;
- Verschleiß des Kondensators oder Verdampfers aufgrund von Witterungseinflüssen;
- wenn die Wiederherstellung der Sache – nach Ermessen des Lieferanten – vernünftigerweise nicht möglich ist oder wenn die Kapazität der Sache für den Zweck, für den sie verwendet wird, unzureichend ist (oder wird).
Artikel 25 Zahlung und Erfüllung
- Wenn und soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde, ist das Abonnementgeld am ersten Tag der Vertragslaufzeit fällig.
- Die Zahlung der Abonnementgebühr muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
- Falls der Käufer in irgendeiner Weise mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen, einschließlich der Zahlung der Abonnementgebühr für den Wartungsvertrag, in Verzug ist, aufgrund derer der Lieferant seine Verpflichtungen ausgesetzt hat, erstreckt sich dieses Aussetzungsrecht auch auf die Meldung und Durchführung von Präventivkontrollen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften.