Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Klimaanlagen-Installationsarbeiten für Verbraucher des niederländischen Verbandes der Kälte- und Klimaanlagenbauer (NVKL) wurden in Absprache mit dem Verbraucherverband im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierung (CZ) der Sozialen
Wirtschaftsrat. Sie treten am 1. April 2013 in Kraft.
Eingereicht bei der Kanzlei des Landgerichts in Den Haag am 19. Februar 2013 unter der Nummer 13/2013.
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 1 Definitionen
- In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: Verbraucher: die natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, die einen Vertrag über eine Klimaanlage abschließt;
InstallateurDie natürliche oder juristische Person, die als Mitglied von NVKL einen Vertrag über eine Klimaanlageninstallation abschließt;
ArbeitDie Summe der zwischen dem Verbraucher und dem Installateur vereinbarten Arbeiten und der vom Installateur dabei gelieferten Materialien;
Installation: Installation von Klimaanlagen, einschließlich der Installation von Wärmepumpen;
Mehr- und Minderarbeit: Vom Verbraucher gewünschte Ergänzungen oder Kürzungen der vereinbarten Arbeiten, die zu zusätzlichen Zahlungen über oder Abzügen vom vereinbarten Vertragspreis führen; WartungWartung : alle periodischen Arbeiten, die auf die zuverlässige und sichere Nutzung der Anlage abzielen;
ServiceDie Gesamtheit der Maßnahmen, die darauf abzielen, die Ursache eines unerwartet aufgetretenen Defekts wie z.B. einer Fehlfunktion, Verstopfung oder Leckage zu untersuchen und/oder zu beheben;
Wartung/Service-AbonnementDer Vertrag, der den Installateur dazu verpflichtet, eine Anlage regelmäßig zu warten und/oder zu pflegen;
Postenbezeichnet ein im Angebot oder der Vereinbarung mit einem bestimmten Geldbetrag angegebenes Ausgabenziel, das im Vertragspreis enthalten ist und von dem weitere in der Vereinbarung beschriebene Ausgaben abgerechnet werden, wobei der Geldbetrag so bemessen sein muss, dass das Ausgabenziel mit dem angegebenen Geldbetrag realisiert werden kann;
StreitschlichtungsausschussStreitbeilegungsausschuss für Klimaanlagen der Stiftung Verbraucherstreitbeilegungsausschuss, PO Box 90.600, 2509 LP Den Haag.
- Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge enthalten die Mehrwertsteuer.
ARTIKEL 2 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Arbeiten, die zwischen einem Verbraucher und einem Installateur im Zusammenhang mit einer Installation vereinbart werden, mit Ausnahme von Wartungs- und Servicearbeiten, die im Rahmen eines Wartungs-/Serviceabonnements durchgeführt werden.
ABSCHNITT II. Angebot
ARTIKEL 3 Angebot des Installateurs
- Das Angebot für die Arbeit erfolgt schriftlich oder elektronisch, es sei denn, dringende Umstände machen dies unmöglich. Das Angebot muss datiert sein und ist 20 Tage lang ab Erhalt unwiderruflich. Jedes Angebot unterliegt den folgenden Absätzen dieses Artikels.
- Das Angebot muss eine Beschreibung der auszuführenden Arbeiten und der zu liefernden Materialien enthalten, die ausreichend
detailliert ist, um dem Verbraucher eine angemessene Bewertung des Angebots zu ermöglichen.
- Das Angebot muss den Zeitpunkt oder den Zeitraum angeben, zu dem die Arbeiten begonnen werden können, und eine Angabe zur Dauer der Arbeiten enthalten.
- Das Angebot gibt Aufschluss über die Preisbildungsmethode, die verwendet wird: Vertragssumme oder Richtung.
– Bei der Methode der Auftragssumme vereinbaren die Parteien einen festen Betrag, zu dem die Arbeit ausgeführt wird.
– Bei der Methode der Richtpreisermittlung macht der Installateur einen
genaue Angabe der Preisfaktoren (einschließlich
Stündliche Einheitspreise für die auszuführenden Arbeiten und Einheitspreise
der benötigten Materialien). Auf Wunsch gibt der Installateur, wenn es die Situation zulässt, einen Hinweis auf die zu erwartenden Ausführungskosten, indem er einen Richtpreis angibt. 5. Im Angebot wird die Zahlungsweise angegeben.
- Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Installateur oder in seinem Auftrag erstellt wurden, bleiben Eigentum des Installateurs. Sie dürfen ohne die Zustimmung des Installateurs nicht an Dritte weitergegeben oder gezeigt werden. Sie dürfen auch nicht ohne seine Erlaubnis kopiert oder anderweitig vervielfältigt werden. Wenn kein Auftrag erteilt wird, müssen diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Installateur frachtfrei an diesen geschickt werden.
- Nimmt der Verbraucher das Angebot nicht an, ist der Installateur berechtigt, die mit der Erstellung des Kostenvoranschlags verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern er den Verbraucher unmittelbar bei oder nach Anforderung des Angebots schriftlich über das Bestehen dieser Verpflichtung und die Höhe dieser Kosten informiert hat. Wenn der Installateur von der in diesem Absatz genannten Möglichkeit Gebrauch macht und der Verbraucher die damit verbundenen Kosten bezahlt hat, gehen die dem Angebot beigefügten Zeichnungen unbeschadet der geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Installateurs in das Eigentum des Verbrauchers über.
- Wenn der Installateur bei der Durchführung der Arbeiten den Lagerraum des Verbrauchers nutzen möchte, sollte er dies im Angebot erwähnen.
- Dem Angebot liegt ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei.
ABSCHNITT III. Einrichtung und
Erfüllung des Vertrags
ARTIKEL 4 Niederlassung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Verbraucher zustande. Die Annahme erfolgt vorzugsweise und soweit möglich auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Im Falle einer elektronischen Annahme durch den Verbraucher bestätigt der Installateur dem Verbraucher den Eingang der Bestellung auf elektronischem Wege. Wenn der Verbraucher das Angebot mündlich annimmt, bestätigt der Installateur den Auftrag vorzugsweise schriftlich oder elektronisch.
ARTIKEL 5 Pflichten des Installateurs 1. Der Installateur führt die Arbeiten gut, solide und vertragskonform aus. Die Arbeiten werden innerhalb der normalen Arbeitszeiten des Installateurs ausgeführt, sofern nicht anders vereinbart. Wenn der Auftrag des Verbrauchers an den Installateur darin besteht, eine Dienstleistung zu erbringen, ist der Installateur verpflichtet, sich nach Kräften zu bemühen, die Ursache des Mangels ausfindig zu machen und anschließend die Ursache des Mangels zu beheben. 2. Bei der Ausführung der Arbeiten hält der Installateur die für ihn geltenden Vorschriften ein, wie sie zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten in Kraft sind oder sein werden. Eine Preiserhöhung infolge einer Änderung der Vorschriften kann an den Verbraucher weitergegeben werden, sofern der Installateur nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis von dieser Änderung haben konnte.
- Der Installateur ist verpflichtet, den Verbraucher auf die vernünftigerweise bekannten und für die Arbeit relevanten Informationen hinzuweisen:
– Ungenauigkeiten in der zugewiesenen Arbeit;
– Ungenauigkeiten bei den vom Verbraucher gewünschten Arbeitsmethoden und Konstruktionen;
– Mängel an der beweglichen oder unbeweglichen Sache, an der die Arbeiten ausgeführt werden; – Mängel an oder Ungeeignetheit von Materialien oder Werkzeugen, die der Verbraucher zur Verfügung stellt;
– Ungenauigkeiten in den vom Verbraucher oder in seinem Namen gemachten Angaben; alle vorgenannten Punkte, sofern sie sich dem Installateur vor oder während der Ausführung der Arbeiten offenbaren und der Installateur als Experte in dieser Angelegenheit betrachtet werden sollte.
- Der Installateur haftet für Schäden, es sei denn, sie können ihm nicht zugerechnet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 € pro Ereignis.
- Der Installateur stellt den Verbraucher von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, sofern diese durch die Ausführung seiner Arbeiten verursacht wurden und auf Fahrlässigkeit, Nachlässigkeit oder falsche Handlungen des Installateurs selbst oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind.
Untergebene oder andere Hilfspersonen, die von ihm bei der Ausführung der Arbeit eingesetzt werden.
ARTIKEL 6 Pflichten des Verbrauchers
- Der Verbraucher gibt dem Installateur die Möglichkeit, die Arbeit auszuführen.
- Der Verbraucher sorgt dafür, dass der Installateur rechtzeitig Zugang zu den für die Arbeiten erforderlichen Genehmigungen (wie z. B. Genehmigungen und Befreiungen) und den von ihm für die Arbeiten zu liefernden Daten hat. Falls erforderlich, wird der Installateur in seinem Fachgebiet entsprechende Anweisungen geben.
- Der Verbraucher muss die ihm zur Verfügung stehenden Anschlussmöglichkeiten für die für die Arbeiten benötigte Energie bereitstellen. Der erforderliche Strom, das Gas und das Wasser gehen zu seinen Lasten.
- Der Verbraucher muss die ungestörte Nutzung des in Artikel 3 Absatz 8 genannten Lagerraums sicherstellen und die dort gelagerten Gegenstände wie ein guter Verwahrer pflegen.
- Der Verbraucher hat dafür zu sorgen, dass die von Dritten auszuführenden Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht zu den Arbeiten des Installateurs gehören, so und so rechtzeitig ausgeführt werden, dass sich die Ausführung der Arbeiten dadurch nicht verzögert. Tritt dennoch eine Verzögerung im Sinne dieses Absatzes ein, muss der Verbraucher den Installateur rechtzeitig darüber informieren.
- Wenn sich der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten durch einen Umstand verzögert, der auf das Risiko des Verbrauchers zurückzuführen ist, muss der Verbraucher dem Installateur den dadurch entstandenen Schaden erstatten, wenn dieser dem Verbraucher zuzurechnen ist.
- Der Verbraucher trägt das Risiko für Schäden, die durch: – Ungenauigkeiten in der beauftragten Arbeit;
– Ungenauigkeiten bei den vom Verbraucher gewünschten Konstruktionen und Arbeitsmethoden;
– Mängel an den beweglichen oder unbeweglichen Sachen, an denen die Arbeiten ausgeführt werden; – Mängel an den vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkzeugen;
– Ungenauigkeiten in den vom Verbraucher oder im Namen des Verbrauchers gemachten Angaben; dies alles unbeschadet der Verpflichtung des Installateurs, den Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu warnen.
- Im Falle eines Mangels seitens des Installateurs bei der Ausführung des Vertrags wird der Verbraucher den Installateur schriftlich darauf hinweisen, mit einer klaren Beschreibung des Mangels und mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels, es sei denn, der Installateur befindet sich aufgrund des bloßen Mangels bereits in Verzug.
ARTIKEL 7 Verzögerung des Beginns oder der Fortsetzung der Arbeiten
- Wenn der Installateur seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Beginns oder der Fortsetzung der Arbeiten nicht nachkommt, kann der Verbraucher ihn schriftlich auffordern, so schnell wie möglich mit der Ausführung zu beginnen oder die Arbeiten fortzusetzen. Der Verbraucher kann dabei darauf hinweisen, dass er den Vertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst betrachtet, wenn der Installateur 14 Tage nach Erhalt des Schreibens in Verzug bleibt. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, die Arbeiten durch einen Dritten ausführen oder fortsetzen zu lassen.
- Wenn er von der im vorigen Absatz genannten Möglichkeit Gebrauch macht, hat der Verbraucher Anspruch auf Entschädigung, einschließlich der vernünftigerweise entstandenen zusätzlichen Kosten für die Durchführung oder Vervollständigung der Arbeiten durch andere. Der Verbraucher kann dies mit dem verrechnen, was er dem Installateur noch schuldet.
ARTIKEL 8 Beendigung der Arbeiten in unvollendetem Zustand 1. Der Verbraucher kann die Ausführung der Arbeiten jederzeit ganz oder teilweise beenden.
- Die Parteien werden bei der gemeinsamen Erfassung des tatsächlichen Zustands des Werks zum Zeitpunkt der Lieferung in unfertigem Zustand zusammenarbeiten.
- Bis zum Zeitpunkt der Lieferung in unfertigem Zustand ist der Installateur gegen Bezahlung verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden zu ergreifen.
- Der Verbraucher entschädigt den Installateur für die ihm zustehende Vertragssumme, erhöht um die Kosten für die in Absatz 3 genannte(n) Gebühr(en) sowie andere durch die Kündigung entstandene Kosten und verringert um die nicht gelieferten und nicht ausgeführten Kosten.
- Wurde eine Preismethode verwendet, bei der keine Vertragssumme festgelegt wurde, erstattet der Verbraucher dem Installateur die Lohn- und Materialkosten, die dieser für die Arbeiten aufgewendet hat, die in Absatz 3 genannte(n) Gebühr(en), die sonstigen
Kosten, die durch die Kündigung entstanden sind, sowie den entgangenen Gewinn, den der Installateur für die gesamte Arbeit gehabt hätte.
ARTIKEL 9 Zusätzliche und weniger Arbeit
- Bei der Preismethode „Vertragssumme“ kann der Verbraucher nach Vertragsabschluss mehr oder weniger Arbeit bestellen, sofern der Saldo der sich daraus ergebenden Verrechnungen 15% der Vertragssumme nicht übersteigt.
- Bei zusätzlichen Arbeiten, die der Verbraucher in Auftrag gegeben hat, kann der Installateur nur dann eine Preiserhöhung geltend machen, wenn er den Verbraucher rechtzeitig über die daraus resultierende Preiserhöhung informiert hat, es sei denn, der Verbraucher hätte dies bereits selbst verstehen müssen.
- Wenn sich herausstellt, dass die Summe der Ausgaben, die einem Posten belastet werden, höher oder niedriger ist als der Betrag dieses Postens, wird die Abweichung als Mehr- oder Minderarbeit abgerechnet.
- Zusätzliche und geringere Arbeiten, die den Betrag von 300 € übersteigen, müssen vor oder zum Zeitpunkt des Auftrags schriftlich festgehalten werden, außer in dringenden Fällen.
- Das Fehlen eines Dokuments hat keinen Einfluss auf die Ansprüche des Installateurs oder des Verbrauchers auf Abrechnung von mehr oder weniger Arbeit. In diesem Fall obliegt der Nachweis der Bestellung demjenigen, der den Anspruch geltend macht.
ARTIKEL 10 Unvorhergesehene Umstände
- Sollten unvorhergesehene Umstände eintreten, wird der Installateur den Verbraucher so schnell wie möglich darüber informieren. 2. Wenn der Installateur den Verbraucher nicht erreichen kann, sollte er die Arbeiten unterbrechen, es sei denn, die unvorhergesehenen Umstände erfordern sofortiges Handeln.
- Alle zusätzlichen Kosten, die dem Installateur im Zusammenhang mit einem unvorhergesehenen Umstand entstehen, der ein sofortiges Handeln erfordert und zur Schadensbegrenzung angemessen ist, werden vom Verbraucher erstattet.
- Wenn der unvorhergesehene Umstand kein sofortiges Handeln erfordert, werden die Parteien gemeinsam über die weitere Ausführung der Arbeiten entscheiden.
ARTIKEL 11 Höhere Gewalt
Wenn die Ausführung der Arbeiten für eine der Parteien aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, ist sie berechtigt, die Ausführung der Arbeiten gegen Erstattung der bereits tatsächlich entstandenen Kosten an die andere Partei zu beenden (oder beenden zu lassen).
ARTIKEL 12 Fertigstellung
- Die Arbeit wird abgeliefert, wenn der Installateur den Verbraucher darüber informiert hat, dass die Arbeit abgeschlossen ist und der Verbraucher die Arbeit akzeptiert hat. 2. Das Werk gilt als geliefert:
– oder wenn acht Tage vergangen sind, nachdem der Verbraucher vom Installateur die Mitteilung erhalten hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Verbraucher die Arbeiten nicht innerhalb dieser Frist abgenommen hat;
– oder wenn der Verbraucher die Anlage (wieder) in Betrieb nimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass mit der Inbetriebnahme eines Teils des Werks dieser Teil als geliefert gilt, es sei denn, die mit der Inbetriebnahme (Lieferung) verbundenen Folgen sind nicht gerechtfertigt.
- Wenn ein fest vereinbarter Liefertermin überschritten wird, ist der Installateur verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Verbraucher dadurch entsteht.
- Haben die Parteien ein voraussichtliches Datum für die Fertigstellung vereinbart, werden die Arbeiten zu diesem Datum oder ungefähr zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen.
ABSCHNITT IV. Bezahlung
ARTIKEL 13 Vorauszahlung/Sicherheit
- Der Installateur ist berechtigt, für einen Auftrag eine Vorauszahlung von höchstens 35 % des Endbetrags zu verlangen, sofern er dafür eine ausreichende finanzielle Sicherheit leistet, wenn der Verbraucher dies verlangt.
- Der Installateur kann beim Abschluss des Vertrags eine Sicherheit vom Verbraucher verlangen.
- Nach Abschluss des Vertrags kann der Installateur eine Sicherheit verlangen, wenn er begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird. Wenn und solange der Verbraucher sich in diesem Fall weigert oder nicht in der Lage ist, eine Sicherheit zu leisten, ist der Installateur berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu unterbrechen, sofern dies gerechtfertigt ist.
ARTIKEL 14 Zahlung in Raten
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
KLIMAINSTALLATIONSARBEITEN FÜR VERBRAUCHER ABSCHNITT V. Konformität und Garantie
- Die Parteien können vereinbaren, dass die Zahlung in Raten nach Maßgabe des Arbeitsfortschritts erfolgt. In diesem Fall erfolgt die Zahlung spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.
- Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde und der Installateur seiner Verpflichtung zur Fortsetzung der Arbeiten nicht nachkommt, ist der Verbraucher berechtigt, seine Ratenzahlung auszusetzen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8.
ARTIKEL 15 Die Endabrechnung
- Innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung legt der Installateur dem Verbraucher die Schlussrechnung vor.
- Im Falle der Anwendung der Vertragspreismethode muss die Schlussrechnung eine klare Beschreibung der
ursprünglichen Auftrag und alle in Auftrag gegebenen zusätzlichen und/oder geringeren Arbeiten.
- Im Falle der Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises enthält die Endabrechnung eine Angabe der verwendeten Materialien und ihrer Kosten, der geleisteten Arbeitsstunden und der Stundensätze sowie der sonstigen Kosten. Wenn der Installateur eine Preisempfehlung angegeben hat, darf der empfohlene Preis um nicht mehr als 10% überschritten werden, es sei denn, der Installateur hat den Verbraucher rechtzeitig vor einer größeren Überschreitung des empfohlenen Preises gewarnt.
- Die Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
ARTIKEL 16 Nichteinhaltung der Zahlungspflicht 1. Wenn der Verbraucher nicht rechtzeitig zahlt, gilt er von Rechts wegen als in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Dennoch schickt der Installateur eine kostenlos Zahlungserinnerung, in der er den Verbraucher an seinen Zahlungsverzug erinnert und ihm weiterhin die Möglichkeit gibt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Zahlungserinnerung zu zahlen, unter Angabe der außergerichtlichen Inkassokosten, die bei Nichtzahlung innerhalb der vorgenannten Frist fällig werden.
- Der Installateur kann ab dem Ablauf der in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 4 genannten Zahlungsfrist bis zum Tag des Eingangs des geschuldeten Betrags Zinsen auf die nicht fristgerecht geleistete Zahlung berechnen. Diese Zinsen entsprechen den gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119 des Zivilgesetzbuches.
- Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 14 Tagen ist der Installateur berechtigt, den ihm geschuldeten Betrag ohne weiteren Nachweis des Verzugs einzutreiben. Wenn der Installateur dies tut, gehen die damit verbundenen außergerichtlichen Kosten vernünftigerweise zu Lasten des Verbrauchers. Der Installateur kann maximal die unten aufgeführten Abholkosten berechnen.
Hauptbetrag Prozentuale Gebühr maximale Inkassokosten ______________________________________________________________ Über die ersten € 2.500,00 15% Minimum € 40,00 _______________________________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________________________ € 2.500,00 10%
Auf der nächsten
_______________________________________________________________________________________________ € 5.000,00 5%
Auf der nächsten
_______________________________________________________________________________________________ € 190.000,00 1%
Auf der nächsten
Über den Selbstbehalt 0,5% Maximal € 6.775,00
Der Installateur kann zum Vorteil des Verbrauchers von allen oben genannten Beträgen und Prozentsätzen abweichen.
- Der Installateur bleibt Eigentümer der unverarbeiteten Materialien, bis der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. 5. Wenn der Installateur eine ihm geschuldete Zahlung oder Entschädigung an den Verbraucher nicht fristgerecht leistet, wird er vom Verbraucher schriftlich in Verzug gesetzt. Wenn der Installateur nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens gezahlt hat, gilt er – ohne weitere Inverzugsetzung – als in Verzug. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels entsprechend.
ARTIKEL 17 Aussetzung der Zahlung
- Wenn das gelieferte Werk nicht dem Vertrag entspricht, hat der Verbraucher das Recht, die Zahlung auszusetzen, wobei der auszusetzende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Mangel stehen muss.
- Steht der ausgesetzte Betrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Mangel, ist der Installateur berechtigt, die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zinsen auf den zu viel ausgesetzten Betrag zu verlangen.
ARTIKEL 18 Vertragstreue der Arbeiten und Garantien
- Der Installateur garantiert, dass das gelieferte Werk vertragsgemäß ist. Der Installateur garantiert auch, dass das Werk die Eigenschaften hat, die unter Berücksichtigung aller Umstände für die normale Nutzung erforderlich sind, sowie für eine besondere Nutzung, sofern diese vereinbart wurde.
- Stellt sich nach Abschluss der Arbeiten ein Mangel heraus, der dazu führt, dass die Arbeiten nicht der im ersten Absatz beschriebenen Vereinbarung entsprechen, gelten die Bestimmungen des folgenden Absatzes – unbeschadet der dem Verbraucher gesetzlich zustehenden Rechte.
- Tritt der Verzug innerhalb von achtzehn Monate nach der Lieferung des Werks, dann wird davon ausgegangen, dass das Werk bei der Lieferung nicht vertragsgemäß war. In diesem Fall wird der Installateur den Mangel kostenlos beheben, es sei denn, er weist nach, dass der Mangel nicht ihm zuzuschreiben ist.
In jedem Fall handelt es sich nicht um einen zurechenbaren Mangel, wenn – Mängel an der Anlage nicht so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung oder der Möglichkeit ihrer Entdeckung schriftlich an den Installateur gemeldet wurden;
– die Mängel durch einen Fehler, eine unsachgemäße Verwendung oder ein Versäumnis des Verbrauchers, der die Bestellung aufgegeben hat, oder seines Rechtsnachfolgers oder durch äußere Ursachen verursacht wurden;
– der Mangel ist keine Folge der Arbeit;
– der Verbraucher während der Garantiezeit ohne die schriftliche Zustimmung des Installateurs einen Dritten beauftragt hat, Vorkehrungen an der Anlage zu treffen, oder wenn der Verbraucher selbst solche Vorkehrungen getroffen hat, mit der Maßgabe, dass die Garantie nicht erlischt, wenn dies in Anbetracht der Art und des Umfangs der getroffenen Vorkehrungen nicht gerechtfertigt ist;
– während der Garantiezeit keine Inspektion und regelmäßige Wartung der wartungsbedürftigen Klimaanlage durchgeführt wird;
– der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, er macht von seinem Recht auf Zahlungsaufschub gemäß Artikel 17 Gebrauch, wobei die Garantie nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht für die nicht rechtzeitige Zahlung verantwortlich gemacht werden kann;
– der Verbraucher nicht sicherstellt, dass die Klimaanlage so betrieben wird, dass ein Kältemittelverlust während des Betriebs verhindert wird.
- Der Installateur kann längere Fristen als die im dritten Absatz genannten festlegen. Der Installateur kann zusätzlich zu den Bestimmungen des dritten Absatzes auch andere Formen der Garantie anbieten, sofern angegeben wird, dass diese die Rechte oder Ansprüche des Verbrauchers nach dem Gesetz nicht beeinträchtigen.
ABSCHNITT VI. Reklamationen und Streitigkeiten
ARTIKEL 19 Beanstandungen
Beschwerden über den Abschluss oder die Ausführung des Vertrags müssen dem Installateur rechtzeitig, nachdem der Verbraucher die Mängel entdeckt hat, vollständig und klar beschrieben vorgelegt werden. Die nicht rechtzeitige Einreichung der Beschwerde kann dazu führen, dass der Verbraucher seine diesbezüglichen Rechte verliert.
ARTIKEL 20 Beilegung von Streitigkeiten
- Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Installateur über den Abschluss oder die Ausführung des Vertrages können entweder von der
Verbraucher als durch den Installateur an den Schlichtungsausschuss.
- Der Schlichtungsausschuss wird sich nur dann mit einem Streitfall befassen, wenn der Verbraucher seine Beschwerde zunächst gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 an den Installateur gerichtet hat und dies nicht zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung geführt hat.
- Ein Streitfall sollte innerhalb von drei Monaten nach seinem Entstehen vor den Streitschlichtungsausschuss gebracht werden.
- Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten. 5. Wenn der Verbraucher eine Streitigkeit bei der
Streitigkeiten, ist der Installateur an diese Wahl gebunden. 6. Wenn der Installateur einen Streitfall dem Schlichtungsausschuss vorlegen möchte, muss er den Verbraucher zunächst schriftlich auffordern, innerhalb eines Monats zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Dabei muss der Installateur ankündigen, dass es ihm nach Ablauf der genannten Frist freisteht, den Streitfall vor das ordentliche Gericht zu bringen.
- Der Streitschlichtungsausschuss entscheidet gemäß den Bestimmungen der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Die Entscheidung des
Der Schiedsspruch hat die Form einer verbindlichen Stellungnahme. 8. Nur das ordentliche Gericht oder der vorgenannte Schlichtungsausschuss ist befugt, über Streitigkeiten zu entscheiden.
ABSCHNITT VII. Garantie der Einhaltung
ARTIKEL 21 Erfüllungsgarantie Zweigstellenorganisation 1. Wenn ein Installateur die ihm in einer verbindlichen Auskunft gegenüber dem Verbraucher auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, übernimmt NVKL diese Verpflichtungen bis zu dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Höchstbetrag. Die Übernahme der Verpflichtungen des Installateurs durch die NVKL wird ausgesetzt, wenn und soweit die verbindliche Auskunft innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Datum zur gerichtlichen Überprüfung vorgelegt wird, und erlischt durch das Gerichtsurteil, das die verbindliche Auskunft für unverbindlich erklärt.
- Um in den Genuss der Zahlung der Erfüllungsgarantie zu kommen, muss der Verbraucher seine Forderung gegenüber dem Installateur gemäß Absatz 1 an NVKL abtreten. Beträgt die Forderung des Verbrauchers gegenüber dem Installateur € 5500 oder weniger, zahlt NVKL dem Verbraucher den gesamten Betrag der Forderung in einer Summe aus. Wenn die Forderung des Verbrauchers gegenüber dem Installateur mehr als 5500 € beträgt, zahlt NVKL dem Verbraucher pauschal 5500 €. NVKL zahlt dem Verbraucher nur den übersteigenden Betrag nach Abzug der nachweislich entstandenen Kosten. , nachdem NVKL dieses Multiple erfolgreich vom Installationsprogramm abgeholt hat.
- Bei Zahlungseinstellung, Umschuldung, Konkurs und Betriebsschließung des Installateurs gilt die Erfüllungsgarantie bis zu einem Betrag von € 5500 pro verbindlicher Beratung, unter der Voraussetzung, dass – die Erfüllungsgarantie nur in diesen Fällen gilt
wenn der Verbraucher die Streitigkeit eingereicht und die formalen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Streitigkeit durch den Streitschlichtungsausschuss erfüllt hat (Zahlung der Beschwerdegebühr, Rücksendung des ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogens und ggf. Hinterlegung einer Kaution), bevor der Installateur ein Moratorium, eine Umschuldung, einen Konkurs oder eine Geschäftsaufgabe erklärt hat; und
– der Gesamtbetrag, den NVKL in diesen Fällen auf der Grundlage der Erfüllungsgarantie an den Verbraucher zu zahlen hat, 15.000 € pro Installateur nicht übersteigt. Wenn die Summe der schriftlichen Einsprüche von Verbrauchern gegen die Erfüllungsgarantie 15.000 € pro Installateur übersteigt, zahlt die NVKL einen Betrag von 15.000 € pro Installateur.
15.000 an diese Verbraucher im Verhältnis zur Höhe der Forderungen. NVKL zahlt die Selbstbeteiligung nach Abzug der nachweislich entstandenen Kosten nur dann an diese Verbraucher aus, wenn und nachdem NVKL diese Selbstbeteiligung erfolgreich beim Installateur eingezogen hat. NVKL ist verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, den Selbstbehalt beim Installateur einzuziehen und die Verbraucher mindestens einmal pro Quartal über den Stand der Dinge zu informieren, solange dies sinnvoll ist.
ABSCHNITT VIII. Schlussbestimmungen
ARTIKEL 22 Anwendbares Recht
Auf die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen, geänderten oder ergänzten Verträge ist niederländisches Recht anwendbar, sofern nicht aufgrund zwingender Vorschriften anderes Recht gilt.
ARTIKEL 23 Titel
Diese allgemeinen Bedingungen können als Allgemeine Bedingungen für Klimaanlageninstallationsarbeiten für Verbraucher (und in abgekürzter Form: AVC/NVKL) zitiert werden.
ARTIKEL 24 Änderung
Die NVKL wird diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Absprache mit dem Verbraucherverband und allen anderen relevanten Verbraucherorganisationen ändern.
NEDERLANDSE VERENIGING VOOR ONDERNEMINGEN OP HET GEBIELD VAN KOUDETECHNIEK EN LUCHTBEHANDELING Boerhaavelaan 40 , PO Box 190, 2700 AD Zoetermeer, T 088 – 40 08 490, F 088 – 40 08 401, E info@nvkl.nl www.nvkl.nl ABN AMRO Den Haag, nr 516231537 t.n.v. NVKL, BTW-nr NL004760025B01, KvK-nr 40341595