NVKL ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERBRAUCHERGESCHÄFTE

ausgestellt von der Nederlandse Vereniging van ondernemingen op het gebied van Koudetechniek en Luchtbehandeling (NVKL), hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Den Haag am 10. Januar 2023 unter der Nummer 3/2023.

© NVKL 2023 (www.nvkl.nl)

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 1 Definitionen

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: – Verbraucher: die natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, die einen Vertrag über eine Anlage abschließt.

– Installateur: die natürliche oder juristische Person, die Mitglied der NVKL ist und einen Vertrag über eine Installation abschließt.

– Arbeiten: die Gesamtheit der Leistungen, die der Installateur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verbraucher zu erbringen hat, wie z.B. Verkauf und Lieferung einer Anlage und/oder von Materialien und/oder Durchführung von Arbeiten, d.h. Montage, Wartung und/oder Reparatur.

– Anlage: ein Gerät zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, wie z.B. Klimaanlagen und Wärmepumpen.

– Mehr- und Minderleistungen: vom Verbraucher gewünschte Ergänzungen oder Kürzungen der vereinbarten Leistungen, die zu zusätzlichen Zahlungen über oder Abzügen vom vereinbarten Vertragspreis führen.

– Wartung: alle periodischen Arbeiten, die dem sicheren und zuverlässigen Betrieb der Anlage dienen.

– Montage: das Aufstellen einer betriebsbereiten Anlage an einem Einsatzort.

– Reparatur: die Gesamtheit der Maßnahmen, die darauf abzielen, die Ursache eines unerwartet aufgetretenen Defekts, wie z.B. einer Fehlfunktion, Verstopfung oder Leckage, zu untersuchen und/oder zu beheben.

– Wartungs-/Service-Abonnement: die Vereinbarung, die den Installateur dazu verpflichtet, regelmäßig Wartungs- und/oder Servicearbeiten an einer Anlage durchzuführen.

– Streitbeilegungsausschuss: Streitbeilegungsausschuss für Klimaanlagen der Stiftung Streitbeilegungsausschuss für Verbraucher, PO Box 90600, 2509 LP Den Haag.

1.2 Alle in diesen Bedingungen genannten Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

ARTIKEL 2 Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Arbeiten, die zwischen einem Kunden und einem Installateur in Bezug auf eine Anlage vereinbart werden, mit Ausnahme von Wartungs- und Servicearbeiten, die im Rahmen eines Wartungs-/Serviceabonnements durchgeführt werden.

Abschnitt II. Angebot

ARTIKEL 3 Angebot des Installateurs

3.1 Das Angebot für die Arbeit erfolgt schriftlich oder elektronisch, es sei denn, dringende Umstände machen dies unmöglich. Das Angebot muss datiert sein und ist 20 Tage lang ab Erhalt unwiderruflich. Jedes Angebot unterliegt den folgenden Absätzen dieses Artikels.

3.2 Das Angebot enthält eine Beschreibung der zu liefernden Geräte und Materialien sowie der auszuführenden Arbeiten, die hinreichend detailliert ist, um eine angemessene Bewertung des Angebots durch den Verbraucher zu ermöglichen.

3.3 Das Angebot enthält den Zeitpunkt oder den Zeitraum, zu dem mit den Arbeiten begonnen werden kann, sowie eine Angabe zur Dauer der Arbeiten.

3.4 Das Angebot gibt Aufschluss über die Art der Preisgestaltung: Festpreis oder direktional.

– Bei der Festpreis-Methode einigen sich die Parteien auf einen festen Betrag, zu dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen.

– Bei der Managementpreis-Methode gibt der Installateur eine genaue Spezifikation der Preisfaktoren an (einschließlich der Einheitspreise pro Arbeitsstunde und der Einheitspreise der benötigten Materialien). Falls gewünscht und die Situation es zulässt, gibt der Installateur einen Hinweis auf die zu erwartenden Ausführungskosten, indem er einen Zielpreis angibt.

3.5 Im Angebot wird die Zahlungsweise angegeben.

3.6 Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Installateur oder in seinem Auftrag erstellt wurden, bleiben Eigentum des Installateurs. Sie dürfen ohne die Zustimmung des Installateurs nicht an Dritte weitergegeben oder gezeigt werden. Sie dürfen auch nicht ohne seine Erlaubnis an Dritte weitergegeben oder gezeigt werden.

kopiert oder anderweitig vervielfältigt werden. Wenn kein Auftrag erteilt wird, sollten diese Dokumente dem Installateur innerhalb von 14 Tagen nach einer Anfrage des Installateurs kostenlos zugesandt werden.

3.7 Nimmt der Verbraucher das Angebot nicht an, ist der Installateur berechtigt, die mit der Erstellung des Kostenvoranschlags verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern er den Verbraucher unmittelbar bei oder nach Anforderung des Angebots schriftlich über diese Verpflichtung und die Höhe dieser Kosten informiert hat. Wenn der Installateur von der in diesem Absatz genannten Möglichkeit Gebrauch macht und der Verbraucher die damit verbundenen Kosten bezahlt hat, gehen die dem Angebot beigefügten Zeichnungen unbeschadet der geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Installateurs in das Eigentum des Verbrauchers über.

3.8 Wenn der Installateur bei der Durchführung der Arbeiten Lagerräume des Verbrauchers nutzen möchte, sollte er dies im Angebot angeben.

3.9 Eine Kopie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt dem Angebot bei.

Abschnitt III. Einrichtung und

Erfüllung des Vertrags

ARTIKEL 4 Verwirklichung

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Verbraucher zustande. Die Annahme erfolgt vorzugsweise und soweit möglich auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Im Falle einer elektronischen Annahme durch den Verbraucher bestätigt der Installateur dem Verbraucher den Eingang der Bestellung auf elektronischem Wege. Wenn der Verbraucher das Angebot mündlich annimmt, bestätigt der Installateur den Auftrag vorzugsweise schriftlich oder elektronisch.

ARTIKEL 5 Pflichten des Installateurs 5.1 Der Installateur liefert eine Installation, die gut und einwandfrei ist und den Bestimmungen des Vertrags entspricht. Die Installation, Wartung und Reparatur wird fachgerecht ausgeführt. Die Arbeiten werden innerhalb der normalen Arbeitszeiten des Installateurs ausgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wenn der Auftrag des Verbrauchers an den Installateur darin besteht, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen, ist der Installateur verpflichtet, sich nach Kräften zu bemühen, die Ursache des Mangels zu ermitteln und die Ursache des Mangels zu beheben.

5.2 Bei der Installation, Wartung und Reparatur beachtet der Installateur die geltenden Vorschriften, wie sie zum Zeitpunkt der Ausführung in Kraft sind oder sein werden. Eine Preiserhöhung infolge einer Änderung der Vorschriften kann an den Verbraucher weitergegeben werden, sofern der Installateur nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis von der Änderung haben konnte.

5.3 Der Installateur ist verpflichtet, den Verbraucher auf Folgendes hinzuweisen, das ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt ist und für die Montage, Wartung oder Reparatur relevant ist: – Ungenauigkeiten bei den übertragenen Arbeiten;

– Ungenauigkeiten bei den vom Verbraucher gewünschten Arbeitsmethoden und Konstruktionen;

– Mängel an der (un)beweglichen Sache, an der die Montage, Wartung oder Reparatur durchgeführt wird;

– Mängel an oder Untauglichkeit von Materialien oder Werkzeugen, die vom Verbraucher zur Verfügung gestellt wurden;

– Ungenauigkeiten in den vom Verbraucher oder im Namen des Verbrauchers angegebenen Daten; alle oben genannten Punkte, sofern sie dem Installateur vor oder während der Durchführung der Installation, Wartung oder Reparatur bekannt werden und der Installateur als Experte in dieser Angelegenheit angesehen werden muss.

5.4 Der Installateur haftet für Schäden, es sei denn, diese können ihm nicht zugerechnet werden, bis zu einem Höchstbetrag von € 500.000 pro Ereignis.

5.5 Der Installateur stellt den Verbraucher von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, sofern diese durch die Ausführung seiner Arbeiten verursacht wurden und auf Fahrlässigkeit, Nachlässigkeit oder falsche Handlungen des Installateurs selbst oder seiner Untergebenen oder anderer von ihm für die Ausführung der Arbeiten beauftragter Hilfspersonen zurückzuführen sind.

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ARTIKEL 6 Pflichten des Verbrauchers 6.1 Der Verbraucher gibt dem Installateur die Möglichkeit, die Arbeiten auszuführen.

6.2 Der Verbraucher sorgt dafür, dass der Installateur rechtzeitig über die für die Arbeiten erforderlichen Genehmigungen (wie z.B. Lizenzen und Freistellungen) sowie über die von ihm zu liefernden Daten für die Arbeiten verfügen kann. Falls erforderlich, gibt der Installateur in seinem Fachgebiet Anweisungen dazu.

6.3 Der Verbraucher muss die ihm zur Verfügung stehenden Anschlussmöglichkeiten für die für die Arbeiten benötigte Energie bereitstellen. Der erforderliche Strom, das Gas und das Wasser gehen zu seinen Lasten.

6.4 Der Verbraucher hat für die ungestörte Nutzung des in Artikel 3 Absatz 8 genannten Lagerraums zu sorgen und die Waren in dem Lagerraum wie ein guter Verwahrer zu behandeln.

6.5 Der Verbraucher hat dafür Sorge zu tragen, dass die von Dritten auszuführenden Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht zu den Arbeiten des Installateurs gehören, so und so rechtzeitig ausgeführt werden, dass die Ausführung der Arbeiten dadurch nicht verzögert wird. Tritt dennoch eine Verzögerung im Sinne dieses Absatzes ein, muss der Verbraucher den Instalateur rechtzeitig informieren.

6.6 Wenn sich der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten durch einen Umstand verzögert, der auf das Risiko des Verbrauchers zurückzuführen ist, muss der Verbraucher dem Installateur den daraus resultierenden Schaden ersetzen, wenn dieser dem Verbraucher zuzurechnen ist.

6.7 Der Verbraucher trägt das Risiko für Schäden, die durch: – Ungenauigkeiten in der beauftragten Arbeit;

– Ungenauigkeiten bei den vom Verbraucher gewünschten Konstruktionen und Arbeitsmethoden;

– Mängel an der beweglichen oder unbeweglichen Sache, an der die Arbeiten ausgeführt werden;

– Mängel an Materialien oder Werkzeugen, die vom Verbraucher zur Verfügung gestellt wurden;

– Ungenauigkeiten in den vom Verbraucher oder im Namen des Verbrauchers angegebenen Daten; dies alles unbeschadet der Verpflichtung des Installateurs, den Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu warnen.

6.8 Im Falle eines Mangels seitens des Installateurs bei der Ausführung des Vertrags wird der Verbraucher den Installateur schriftlich darauf hinweisen, mit einer klaren Beschreibung des Mangels und mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels, es sei denn, der Installateur ist bereits aufgrund des bloßen Mangels in Verzug.

ARTIKEL 7 Verzögerung des Beginns oder der Fortsetzung der Arbeiten

7.1 Wenn der Installateur seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht nachkommt, wird der Verbraucher ihn so schnell wie möglich schriftlich auffordern, mit der Ausführung zu beginnen oder die Arbeiten fortzusetzen. Der Verbraucher kann dabei darauf hinweisen, dass er den Vertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst betrachten wird, wenn der Installateur 14 Tage nach Erhalt des Schreibens in Verzug bleibt. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, die Arbeiten durch einen Dritten ausführen oder fortsetzen zu lassen.

7.2 Wenn der Verbraucher von der im vorigen Absatz genannten Möglichkeit Gebrauch macht, hat er Anspruch auf Schadenersatz, einschließlich der angemessenen zusätzlichen Kosten für die Ausführung oder Fertigstellung der Arbeiten durch andere. Der Verbraucher kann dies mit dem, was er dem Installateur noch schuldet, verrechnen.

ARTIKEL 8 Beendigung der Arbeiten in unvollendetem Zustand

8.1 Der Verbraucher kann die Ausführung der Arbeiten jederzeit ganz oder teilweise kündigen.

8.2 Die Parteien werden bei der gemeinsamen Feststellung des tatsächlichen Zustands des Werks zum Zeitpunkt der Fertigstellung in unfertigem Zustand zusammenarbeiten.

8.3 Bis zum Zeitpunkt der Lieferung in unfertigem Zustand ist der Installateur verpflichtet, gegen Bezahlung Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden zu ergreifen.

8.4 Der Verbraucher erstattet dem Installateur den ihm zustehenden Festpreis, erhöht um die Kosten für die in Absatz 3 genannte(n) Gebühr(en) sowie andere durch die Kündigung entstandene Kosten und vermindert um nicht entstandene Kosten.

8.5 Wenn eine Preisfestsetzungsmethode verwendet wurde, bei der kein Festpreis festgelegt wurde, erstattet der Verbraucher dem Installateur die Lohn- und Materialkosten, die der Installateur für die Arbeiten aufgewendet hat, die in Absatz 3 genannte(n) Gebühr(en), die sonstigen durch die Kündigung entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn, der dem Installateur für die gesamten Arbeiten entstanden wäre.

ARTIKEL 9 Zusätzliche und weniger Arbeit

9.1 Bei der Festpreis-Methode kann der Verbraucher nach Vertragsabschluss Mehr- und Minderleistungen bestellen, sofern der Saldo der sich daraus ergebenden Verrechnungen 15% des Festpreises nicht übersteigt.

9.2 Bei zusätzlichen Arbeiten, die der Verbraucher in Auftrag gegeben hat, kann der Installateur nur dann eine Preiserhöhung verlangen, wenn er den Verbraucher rechtzeitig über die daraus resultierende Preiserhöhung informiert hat, es sei denn, der Verbraucher selbst hätte dies bereits wissen müssen.

9.3 Wenn sich herausstellt, dass die Summe der unter einem Posten verbuchten Ausgaben höher oder niedriger ist als der Betrag dieses Postens, wird der

Abweichung, die mehr oder weniger Arbeit bedeutet.

9.4 Zusätzliche und geringere Arbeiten, die den Betrag von 300 € übersteigen, müssen vor oder bei der Auftragserteilung schriftlich festgehalten werden, außer in dringenden Fällen.

9.5 Das Fehlen eines Dokuments hat keinen Einfluss auf die Ansprüche des Installateurs oder des Verbrauchers auf Abrechnung von mehr oder weniger Arbeit. In diesem Fall obliegt der Nachweis der Bestellung demjenigen, der den Anspruch geltend macht.

ARTIKEL 10 Unvorhergesehene Umstände 10.1 Wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, muss der Installateur den Verbraucher so schnell wie möglich darüber informieren. 10.2 Wenn der Installateur den Verbraucher nicht erreichen kann, sollte er die Arbeiten unterbrechen, es sei denn, der unvorhergesehene Umstand erfordert sofortiges Handeln.

10.3 Alle zusätzlichen Kosten, die dem Installateur im Zusammenhang mit einem unvorhergesehenen Umstand, der sofortiges Handeln erfordert, entstehen und die zur Schadensbegrenzung angemessen sind, werden vom Verbraucher erstattet.

10.4 Wenn der unvorhergesehene Umstand kein sofortiges Handeln erfordert, werden die Parteien gemeinsam über die weitere Ausführung der Arbeiten entscheiden.

ARTIKEL 11 Höhere Gewalt

Wenn die Ausführung der Arbeiten für eine der Parteien aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, ist sie berechtigt, die Ausführung der Arbeiten gegen Erstattung der bereits tatsächlich entstandenen Kosten an die andere Partei zu beenden (oder beenden zu lassen).

ARTIKEL 12 Fertigstellung

12.1 Die Arbeit ist abgeliefert, wenn der Installateur den Verbraucher darüber informiert hat, dass die Arbeit abgeschlossen ist und der Verbraucher die Arbeit abgenommen hat.

12.2 Das Werk gilt als geliefert:

– oder wenn acht Tage vergangen sind, nachdem der Verbraucher vom Installateur die Mitteilung erhalten hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Verbraucher die Arbeiten nicht innerhalb dieser Frist abgenommen hat;

– oder wenn der Verbraucher die Anlage (wieder) in Betrieb nimmt, wobei durch die Inbetriebnahme eines Teils des Werks dieser Teil als geliefert gilt, es sei denn, die mit der Inbetriebnahme (Lieferung) verbundenen Folgen sind nicht gerechtfertigt.

12.3 Bei Überschreitung eines fest vereinbarten Liefertermins ist der Installateur verpflichtet, den Schaden, der dem Verbraucher dadurch entsteht, zu ersetzen.

12.4 Haben sich die Parteien auf einen voraussichtlichen Fertigstellungstermin geeinigt, werden die Arbeiten an oder um diesen Termin herum abgeschlossen.

Abschnitt IV. Bezahlung

ARTIKEL 13 Vorauszahlung/Sicherheit

13.1 Der Installateur ist berechtigt, für eine Bestellung eine Vorauszahlung von bis zu 35% des Endbetrags zu verlangen, sofern er dafür eine ausreichende finanzielle Sicherheit leistet, wenn der Verbraucher dies verlangt.

13.2 Beim Abschluss des Vertrags kann der Installateur vom Verbraucher eine Sicherheit verlangen.

13.3 Nach Abschluss des Vertrags kann der Installateur eine Sicherheit verlangen, wenn er begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Verbraucher seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen wird. Wenn und solange der Verbraucher sich in diesem Fall weigert oder nicht in der Lage ist, eine Sicherheit zu leisten, ist der Installateur berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu unterbrechen, sofern dies gerechtfertigt ist.

ARTIKEL 14 Zahlung in Raten

14.1 Die Parteien können vereinbaren, dass die Zahlung in Raten im Verhältnis zum Fortschritt der Arbeiten erfolgt. In diesem Fall erfolgt die Zahlung jedes Mal spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.

14.2 Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde und der Installateur seiner Verpflichtung zur Fortsetzung der Arbeiten nicht nachkommt, ist der Verbraucher berechtigt, seine Ratenzahlung auszusetzen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8.

ARTIKEL 15 Die Endabrechnung

15.1 Innerhalb einer angemessenen Frist nach der Lieferung legt der Installateur dem Verbraucher die Endabrechnung vor.

15.2 Wird die Festpreis-Methode angewandt, muss die Schlussrechnung eine klare Beschreibung des ursprünglichen Auftrags und der zusätzlich und/oder weniger in Auftrag gegebenen Arbeiten enthalten.

15.3 Wird die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises angewandt, enthält die Schlussrechnung eine Aufstellung der verwendeten Materialien und ihrer Kosten, der geleisteten Arbeitsstunden und der Stundensätze sowie der

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andere Kosten. Wenn der Installateur einen Richtpreis angegeben hat, darf dieser um nicht mehr als 10% überschritten werden, es sei denn, der Installateur hat den Verbraucher rechtzeitig vor einer größeren Überschreitung des Richtpreises gewarnt.

15.4 Die Zahlung der Schlussrechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

ARTIKEL 16 Nichteinhaltung der Zahlungspflicht 16.1 Wenn der Verbraucher nicht rechtzeitig zahlt, gilt er von Rechts wegen als in Verzug, ohne dass ein Beweis für den Verzug vorliegt. Dennoch versendet der Installateur nach Ablauf der in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 4 genannten Zahlungsfrist kostenlos eine Zahlungserinnerung, in der er den Verbraucher über seinen Verzug informiert und ihm weiterhin die Möglichkeit gibt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Zahlungserinnerung zu zahlen, wobei er die außergerichtlichen Inkassokosten angibt, die infolge der Nichtzahlung innerhalb der genannten Frist geschuldet sind.

16.2 Der Installateur kann auf die nicht fristgerecht geleistete Zahlung ab dem Ablauf der in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 4 genannten Zahlungsfrist bis zum Tag des Eingangs des geschuldeten Betrags Zinsen berechnen. Diese Zinsen entsprechen den gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119 des Zivilgesetzbuches.

16.3 Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 14 Tagen ist der Installateur berechtigt, den ihm geschuldeten Betrag ohne weiteren Nachweis des Verzugs einzutreiben. Wenn der Installateur dies tut, gehen die damit verbundenen außergerichtlichen Kosten angemessenerweise zu Lasten des Verbrauchers. Der Installateur kann maximal die unten angegebenen Inkassokosten in Rechnung stellen.

Der Installateur kann zum Vorteil des Verbrauchers von allen oben genannten Beträgen und Prozentsätzen abweichen.

16.4 Der Installateur bleibt Eigentümer der gelieferten Anlage und Materialien, bis der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. 16.5 Wenn der Installateur eine von ihm geschuldete Zahlung oder Entschädigung an den Verbraucher nicht fristgerecht leistet, wird er vom Verbraucher per Brief in Verzug gesetzt. Wenn der Installateur nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens gezahlt hat, gilt er – ohne weitere Inverzugsetzung – als in Verzug. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels entsprechend.

ARTIKEL 17 Aussetzung der Zahlung

17.1 Wenn das gelieferte Werk nicht dem Vertrag entspricht, hat der Verbraucher das Recht, die Zahlung auszusetzen, wobei der auszusetzende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Mangel stehen muss.

17.2 Steht der ausgesetzte Betrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Mangel, ist der Installateur berechtigt, die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zinsen auf den zu viel ausgesetzten Betrag zu verlangen.

Abschnitt V. Einhaltung und Beseitigung von Mängeln

ARTIKEL 18 Übereinstimmung der Arbeiten mit dem Vertrag und Beseitigung von Mängeln

18.1 Das Werk muss dem Vertrag entsprechen. Die gelieferte Anlage muss diejenigen Eigenschaften aufweisen, die unter Berücksichtigung aller Umstände für die gewöhnliche Nutzung erforderlich sind, sowie für eine besondere Nutzung, soweit diese vereinbart wurde und vorbehaltlich ausdrücklich getroffener abweichender Vereinbarungen. Wenn die yellow verde-Anlage über digitale Elemente verfügt und mit dem Internet verbunden werden kann, hat der Installateur für die Cybersicherheit der Anlage zu sorgen und gegebenenfalls für einen angemessenen Zeitraum Software-Updates zur Verfügung zu stellen, um diese Cybersicherheit in der Nutzungsphase zu gewährleisten und etwaige Qualitätsprobleme zu beseitigen. Die im vorigen Satz genannten Verpflichtungen gelten nicht, wenn ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

18.2 Wenn nach der Lieferung der gelieferten Anlage während der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Dauer der Nutzung der Anlage ein Mangel an der Anlage oder ihrer Montage auftritt, der

die Anlage nicht vertragsgemäß ist, gelten die Bestimmungen von Absatz 3 unbeschadet der Rechte, die dem Verbraucher gesetzlich zustehen. Für Mängel bei durchgeführten Wartungsarbeiten und Reparaturen, die nicht gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 durchgeführt wurden, gilt die

der Lieferant haftet 6 Monate lang nach der Erfüllung. 18.3 Ein Mangel an der verkauften Anlage wird vom Installateur behoben. Dabei hat der Verbraucher die Wahl zwischen Reparatur oder Austausch. Der Installateur kann jedoch von der Wahl des Verbrauchers abweichen, wenn diese nicht durchführbar ist oder für den Installateur im Vergleich zu der anderen Option unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Wenn die Reparatur oder der Austausch nicht möglich ist oder wenn der Installateur dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist tut, kann der Verbraucher den Vertrag ganz oder teilweise auflösen. Im Falle einer Reparatur oder eines Austauschs ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu tragen, es sei denn, es liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags ist der Installateur verpflichtet, den Betrag zurückzuzahlen, den der Verbraucher für die Leistung des Installateurs, für die die Auflösung erfolgt, gezahlt hat, außer im Falle einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Wenn der Mangel innerhalb von zwölf Monaten nach der Übergabe des Werks zu Tage tritt, wird davon ausgegangen, dass das Werk bei der Übergabe nicht vertragsgemäß war. In diesem Fall behebt der Installateur den Mangel kostenlos, es sei denn, er weist nach, dass der Mangel ihm nicht zuzurechnen ist. Wird der Mangel nach Ablauf dieser 12 Monate festgestellt, muss der Verbraucher nachweisen, dass das Werk nicht vertragsgemäß ist und dass dies bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Werks an den Verbraucher der Fall war. Gelingt dem Verbraucher dieser Nachweis nicht, ist der Installateur nicht zur Nachbesserung oder zum Ersatz verpflichtet, und der Vertrag kann auch nicht aufgelöst werden.

Jeder vom Verbraucher nachgewiesene Mangel der Wartungs- oder Reparaturarbeiten, der nicht unter den ersten Unterabsatz dieses Absatzes 3 fällt, wird durch eine erneute Durchführung der Wartungs- oder Reparaturarbeiten behoben, ohne dass dem Verbraucher Kosten entstehen.

Von einem zurechenbaren Mangel kann in jedem Fall nicht die Rede sein, wenn – Mängel an der Anlage dem Installateur nicht so schnell wie möglich nach deren Auftreten schriftlich mitgeteilt wurden;

– die Mängel durch einen Fehler, eine unsachgemäße Nutzung oder ein Versäumnis des Verbrauchers, der die Bestellung aufgegeben hat, oder seines Rechtsnachfolgers oder durch äußere Ursachen verursacht wurden; – der Mangel keine Folge des Werks ist;

– der Verbraucher während des in Artikel 18.2 genannten Zeitraums ohne die schriftliche Zustimmung des Installateurs einem Dritten Anweisungen jeglicher Art erteilt hat, um Vorkehrungen an der Anlage zu treffen, oder wenn der Verbraucher selbst solche Vorkehrungen getroffen hat, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtungen des Installateurs gemäß Artikel 18.3 nicht erlöschen, wenn dies in Anbetracht der Art und des Umfangs der getroffenen Vorkehrungen nicht gerechtfertigt ist;

– während des in Artikel 18.2 genannten Zeitraums keine Inspektion und regelmäßige Wartung an einer Anlage durchgeführt wird, die eine regelmäßige Wartung erfordert, nachdem der Verbraucher über diese Notwendigkeit informiert wurde;

– der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, er macht von seinem Recht auf Zahlungsaufschub gemäß Artikel 17 Gebrauch, wobei die Verpflichtungen des Installateurs gemäß Artikel 18.3 nicht erlöschen, wenn der Verbraucher in keiner Weise für die nicht rechtzeitige Zahlung verantwortlich gemacht werden kann;

– der Verbraucher nicht sicherstellt, dass die Anlage so gehandhabt wird, dass der Verlust von Kältemittel während des Gebrauchs verhindert wird.

18.4 Der Installateur kann weitergehende Fristen als die im dritten Absatz genannten setzen.

Abschnitt VI. Reklamationen und Streitigkeiten

ARTIKEL 19 Reklamationen

Beschwerden über den Abschluss oder die Ausführung des Vertrags, insbesondere über Mängel bei der Installation, müssen dem Installateur spätestens zwei Monate, nachdem der Verbraucher die Mängel entdeckt hat, vollständig und klar beschrieben vorgelegt werden. Die nicht rechtzeitige Einreichung der Beschwerde kann dazu führen, dass der Verbraucher seine diesbezüglichen Rechte verliert.

ARTIKEL 20 Beilegung von Streitigkeiten

20.1 Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Installateur über den Abschluss oder die Ausführung des Vertrages können sowohl vom Verbraucher als auch vom Installateur vor den Schlichtungsausschuss gebracht werden.

20.2 Der Ausschuss für Streitigkeiten wird sich nur dann mit einer Streitigkeit befassen, wenn der Verbraucher zuvor seine Beschwerde gemäß den Bestimmungen der folgenden Bestimmungen eingereicht hat

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Artikel 19 an den Installateur und dies führte nicht zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung.

20.3 Führt die Beschwerde nicht zu einer Lösung, hat der Verbraucher nach dem Datum, an dem er die Beschwerde beim Installateur eingereicht hat, 12 Monate Zeit, um diese Beschwerde schriftlich oder in einer anderen, vom Schlichtungsausschuss zu bestimmenden Form beim Schlichtungsausschuss einzureichen.

20.4 Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten. 20.5 Wenn der Verbraucher einen Streitfall an den Schlichtungsausschuss verweist, ist der Installateur an diese Entscheidung gebunden.

20.6 Wenn der Installateur eine Streitigkeit vor den Schlichtungsausschuss bringen möchte, muss er den Verbraucher zunächst schriftlich auffordern, innerhalb eines Monats zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Dabei sollte der Installateur ankündigen, dass es ihm nach Ablauf der genannten Frist freisteht, den Streitfall vor das ordentliche Gericht zu bringen.

20.7 Der Konfliktausschuss trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der für ihn geltenden Vorschriften. Die Entscheidung des Streitschlichtungsausschusses hat die Form einer verbindlichen Stellungnahme.

20.8 Für Streitigkeiten ist ausschließlich das ordentliche Gericht oder der vorgenannte Schlichtungsausschuss zuständig.

Abschnitt VII. Garantie der Einhaltung

ARTIKEL 21 Leistungsgarantie Zweigstellenorganisation 21.1 Wenn ein Installateur, sofern er Mitglied der NVKL ist, die ihm in einer verbindlichen Auskunft gegenüber dem Verbraucher auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, übernimmt die NVKL diese Verpflichtungen bis zu dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Höchstbetrag. Die Übernahme der Verpflichtungen des Installateurs durch NVKL wird ausgesetzt, wenn und soweit die verbindliche Auskunft innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe dem Gericht zur Überprüfung vorgelegt wird, und erlischt mit dem Gerichtsurteil, das die verbindliche Auskunft für unverbindlich erklärt.

21.2 Um in den Genuss der Zahlung der Vertragserfüllungsgarantie zu kommen, muss der Verbraucher seine Forderung gegenüber dem Installateur gemäß Absatz 1 an die NVKL abtreten. Beläuft sich die Forderung des Verbrauchers gegenüber dem Installateur auf € 5.500 oder weniger, zahlt die NVKL dem Verbraucher den vollen Betrag der Forderung in einem Pauschalbetrag aus. Beträgt die Forderung des Verbrauchers gegen den Installateur mehr als € 5.500, zahlt NVKL pauschal € 5.500 an den Verbraucher. Den übersteigenden Betrag zahlt NVKL dem Verbraucher erst nach Abzug der nachweislich entstandenen Kosten aus, nachdem NVKL diesen übersteigenden Betrag erfolgreich vom Installateur eingezogen hat.

21.3 Bei Zahlungseinstellung, Umschuldung, Konkurs und Unternehmensschließung des Installateurs gilt die Erfüllungsgarantie bis zu einem Betrag von € 5500 pro verbindlicher Beratung, unter der Voraussetzung, dass – die Erfüllungsgarantie nur in diesen Fällen gilt

wenn der Verbraucher den Streitfall eingereicht hat und die formalen Voraussetzungen für die Bearbeitung des Streitfalls durch den Streitschlichtungsausschuss erfüllt hat (Zahlung der Beschwerdegebühr, Rücksendung des ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogens und einer etwaigen Kaution), bevor der Installateur seine Zahlungen einstellt, seine Schulden umstrukturiert, in Konkurs geht oder seine Geschäftstätigkeit einstellt; und

– der Gesamtbetrag, den NVKL in diesen Fällen auf der Grundlage der Erfüllungsgarantie an die Verbraucher zu zahlen hat, 15.000 € pro Installateur nicht übersteigt. Übersteigt die Summe der schriftlichen Forderungen der Verbraucher aus der Erfüllungsgarantie € 15.000 pro Installateur, zahlt die NVKL pauschal € 15.000 an diese Verbraucher im Verhältnis zur Höhe der Forderungen aus. Die NVKL zahlt die Selbstbeteiligung nach Abzug der nachweislich entstandenen Kosten nur dann an diese Verbraucher aus, wenn und nachdem die NVKL die Selbstbeteiligung erfolgreich vom Installateur eingezogen hat. Die NVKL ist verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, den Selbstbehalt beim Installateur einzuziehen und die Verbraucher mindestens einmal pro Quartal über den Stand der Dinge zu informieren, solange dies sinnvoll ist.

Abschnitt VIII. Schlussbestimmungen

ARTIKEL 22 Anwendbares Recht

Auf die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen, geänderten oder ergänzten Verträge ist niederländisches Recht anwendbar, sofern nicht aufgrund zwingender Vorschriften anderes Recht gilt.

ARTIKEL 23 Benennung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können als NVKL Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte (und in abgekürzter Form: AVC/ NVKL) zitiert werden.